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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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Feuerwehrmann
RubrikUnfallverhütung zurück
ThemaSpannungsfeld Vorschäden bei UK Feuerwehr36 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg756984
Datum19.03.2013 10:17      MSG-Nr: [ 756984 ]7530 x gelesen

Hallo Frank,

das A und O beim Thema SGB VII ist die Dokumentation.

Verantwortlich dafür ist der Unternehmer (Kommune, HiOrg) bzw. ein Beauftragter oder eine mit dieser Aufgabe entsprechend "beauftragte Person".
Die Mindest-Aufbewahrungsfrist für die "Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen" liegt bei 5 Jahren (GUV-V A1, § 24 Abs. 6).
Die Form dieser Dokumentation ist nicht vorgegeben, muss aber mindestens gleichwertig zum Verbandbuch (GUV-I / BGI 511-1) sein. Der Datenschutz ist zu gewährleisten (vgl. GUV-I / BGI 509), die Verwendung eines Meldeblocks analog GUV-I / BGI 511-3 wird empfohlen.

Grundsätzlich muss jede dienstlich bedingte Verletzung und die damit verbundene Erste-Hilfe-Leistung im Unternehmen (Kommune, HiOrg) dokumentiert werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das bei einer Verletzung, wenn erforderlich, eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird (darf faktisch jeder Arzt machen).
Ergibt sich hieraus eine Arbeitsunfähigkeit, die über den Unfalltag hinausgeht, ist der Versicherte einem D-Arzt vorzustellen. (vgl. GUV-V A1, § 24)

Eine Unfallanzeige ist vom Unternehmer (oder einem Beauftragten) dann zu fertigen, wenn die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauern wird. (vgl. § 193 SGB VII).

Soweit alles verständlich? :)

Damit dürfte auch klar sein, das eine Unfallkasse mit "Bagatellmeldungen" oder auch "vorbeugenden Meldungen" nichts anfangen kann.

Es empfiehlt sich, intern nachvollziehbare Regelungen und Unfallmeldewege festzulegen (internes Unfallmedesystem). Dies ist auch im Hinblick auf die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen dringend anzuraten. In dem Zusammenhang spricht nichts dagegen, die geforderte Aufbewahrungsfrist von Aufzeichnungen zu verlängern.

Das Problem, was wir bei Verletzungen wie Bandscheibenvorfall, Bänderriss, Bänderdehung, koronare Schäden etc haben, ist, das ein "innerer Zusammenhang" zwischen versicherter Tätigkeit und Verletzung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Diese Verletzungen sind auch keine "Berufskrankheiten" (vgl. Berufkrankheitenverordnung"), da auch hier kein innerer Zusammenhang zwischen Schädigung und Tätigkeit zweifelsfrei nachweisbar ist.

Der oben genannnte Artikel in der FUK-Dialog stellt die Problematik ja anschaulich dar.

Es gibt aktuell nur eine (kleine) Chance:
Wird die Anerkennung als "Arbeitsunfall" abgelehnt, in das Widerspruchsverfahren gehen und ggf. auch ein Verwaltungsgerichtsverfahren riskieren.
Und da kann eine nachvollziehbare Dokumentation einiges bewirken.

Naja, letztendlich hat ja auch der Versicherte, sprich jeder FM (SB) und jeder Helfer/Helferin (SB) eine gewisse Verantwortung für die eigene Gesundheit und sollte einen gewissen Eigenanteil für die eigene Einsatzfähigkeit beitragen. Nur zwingen kann man die Leute nicht ...

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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