alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - hier Aufwandsentschädigung8 Beiträge
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen757611
Datum24.03.2013 22:57      MSG-Nr: [ 757611 ]3947 x gelesen

Hallo Kameraden

eine kurze Frage an euch,grade an die Rechtsexperten.

Gilt bei uns im Ehrenamt auch das AGG?

Hintergrund:

Wir sind mittlerweile eine Landgemeinde mit 10 Ortsteilfeuerwehren.

Bisher hatten alle Ortswehren unterschiedliche Höhen in der Aufwandsentschädigung, die sich im gesetzlichen Rahmen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) bewegten.

Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO)

Nun sollte innerhalb der Gemeinde eine einheitliche Regelung für alle Feuerwehren getroffen werden.

Allerdings ist dabei herausgekommen, das bei 2 Ortsteilfeuerwehren die Aufwandsentschädigung höher ausfällt,was das Amt des Wehrführers und des stellv.Wehrführers betrifft.

Es soll nun zwar keine Neiddebatte um 10 ,- /Monat entstehen,die Frage ist doch warum wurde dieses so entschieden bzw. wurden wir Wehrführer in diesen Fall nicht mit einbezogen und unsere Vorschläge angehört und steht diese Satzung nun rechtlich auf nicht all zu dicken Eis?

Plausible Gründe wurden uns nicht mitgeteilt warum dies so entschieden wurde,der Bürgermeister hat sich mit Mitgliedern des (Haupt-&Finanz)Ausschusses geeinigt,diese Einigung dann in einer Ortsratssitzung zur Abstimmung bzw.Beschluss vorgelegt und dieses wurde dann als Satzung verabschiedet.

Es gibt m.E. aber keinen Grund diese 2 Ortswehren zu bevorzugen,diese haben was Status,Material & Personal angeht keine Abweichungen von den anderen Ortswehren.

Heißt alle 10 Ortswehren haben je nur ein Fahrzeug (LF 8/6 ; 10/6 ; TSF(W) ) also grundsätzlich eigentlich identisches Material was Arbeitsmöglichkeiten für Besatzung 1:8 hergibt und keine Feuerwehr hat den Status Schwerpunkt- oder Stützpunktwehr,was ggf. diese Entscheidung der Verwaltung rechtfertigen könnte.Mit Stärke der Einsatzabteilung kann dies auch nicht begründet werden,diese bewegt sich im Rahmen aller anderen Feuerwehren (+/-1)

Von daher unsere Frage ob bei uns das AGG im Ehrenamt anwendbar ist und ob hier ggf. ein Verstoß vorliegt.

Danke schon mal für eure Antworten!

MkG
Lars

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

 antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 24.03.2013 22:57 Lars7 B.7, Zwinge
 24.03.2013 23:18 Lars7 B.7, Zwinge
 24.03.2013 23:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 25.03.2013 07:49 Lars7 B.7, Zwinge
 25.03.2013 07:19 Matt7hia7s O7., Waldems
 25.03.2013 08:04 Lars7 B.7, Zwinge
 25.03.2013 12:59 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 25.03.2013 14:45 Lars7 B.7, Zwinge

0.159


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - hier Aufwandsentschädigung - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt