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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Flaschen Transport per Spedition | 12 Beiträge | ||
Autor | Marc8o V8., Appen / Schleswig Holstein | 759348 | ||
Datum | 12.04.2013 10:31 MSG-Nr: [ 759348 ] | 6608 x gelesen | ||
Moinsen, vorsicht vorsicht, diese Aussage ist so nicht wirklich richtig. Aber vom Anfang: restentleerte Druckluftflaschen fallen nicht unters Gefahrgutrecht. Sie müssen weder gekennzeichnet werden, noch sind andere Regelungen nach ADR zu beachten. Sind diese Flaschen aber noch gefüllt fallen sie unter die UN Nummer 1002 Luft, verdichtet ( druckluft). Eine Freistellung nach LQ kann hier nur bis zu einer Größenordnung von 120 ml beansprucht werden, was logischerweise nicht gehen kann aufgrund der normalen größe einer Druckluftflasche. Eine Kennzeichnung mit Gefahrenlabel 2.2 sowie der UN Nummer muß dann auf dem Gebinde erfolgen. Ob der Paketdienst solche dann mitnimmt muß mit demselben geklärt werden. Das ADR könnt ihr hier downloaden http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-strasse.html In Tabelle A des Kapitels 3.2 ( Seite 314) findet Ihr die Un Nummer 1002 Die Sondervorschrift bzgl. der Prüfung der Flaschen für Feuerwehren findet ihr in Sondervorschrift 655 Kapitel 3.3 Seite 619. Also, Flaschen restentleeren, dann ist es kein Problem. Gruß Marco Alles meine eigene und private Meinung. Homepage meiner FF www.ff-appen.de seit dem 01.03.12 in neuem Design | ||||
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