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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Rubrikpers. Ausrüstung zurück
Themarechtliche Bindung GUV, vfdb usw....6 Beiträge
AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW767418
Datum15.07.2013 14:18      MSG-Nr: [ 767418 ]2161 x gelesen

Hallo,

ich kann und will hier keine umfassende Einschätzung zu dieser Thematik geben, sondern beschränke mich mal auf einzige Zitate zu den Unfallverhütungsvorschriften. Es kann durchaus auch relevant sein, ob ein privater Verein oder eine öffentlich-rechtliche Unfallversicherung usw. diese Vorschriften macht. Das geht schon aus § 15 SGB VII hervor, der die Unfallverhütungsvorschriften, auch die der DGUV e.V. explizit erwähnt und ministerielelr Genehmigung bedürfen (Abs. 4). Schon § 15 SGB VII verweist zudem darauf, dass es sich um "autonomes" Recht handele. Ich habe leider auch gerade nicht genügend Material zur Hand.

In Kurzform aber zumindest soviel:

1. Unfallverhütungsvorschriften sind verbindlich. Das muss für die Äußerungen anderer Institutionen noch lange nicht gelten.
So etwa schön: "Die Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) verpflichtet den Unternehmer sicher zu stellen, dass deren Beschaffenheit und deren Betrieb den Bestimmungen der BGV D 6 sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§§ 3, 3a BGV D 6)." BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. III ZR 86/08, Rn. 14

2. Sie wirken zudem auf die Haftung, weil man bei Fahrlässigkeitstatbeständen danach fragt, ob eine Pflicht verletzt wurde. Für die genaue Beschreibung dieser Pflichten kann auch auf die UVV zurückgegriffen werden.
"Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeutlichen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers [...] bzw. können zur Bestimmung der diesem obliegenden Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden", BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. III ZR 86/08, Rn. 13.

Nettes Beispiel:
"Denn diese Vorschriften [UVV] sind aufgrund langjähriger Berufserfahrung den unterschiedlichen Unfallgefahren der einzelnen Gewerbezweige angepaßt, so daß sie zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dritten Personen, mit denen an Arbeitsstellen gerechnet werden muß, herangezogen werden können." BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 19/7, Rn. 9
[BGH arbeitet sich an einer UVV ab]

"Die Unfallverhütungsvorschriften sollen in erster Linie die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gegen Unfälle und Berufskrankheiten schützen. Diese müssen bestimmte, mit ihrem Beruf verbundene Gefahren in Kauf nehmen, zumal sie sich Kraft ihrer Erfahrung häufig selbst zu schützen imstande sind; jedoch dürfen Dritte, am Arbeitsprozeß nicht beteiligte, aber in den Gefahrenbereich einbezogene oder geratene Personen im allgemeinen nicht in der gleichen Weise gefährdet werden. Der erkennende Senat hat bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat [...]", BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 19/7, Rn. 13.

- und, auch bedenkenswert:
"Es ist daher im Einzelfall durchaus möglich, daß ihnen [Dritten] gegenüber größere Sorgfaltspflichten bestehen als nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Versicherten.", BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 19/7, Rn. 13

Bitte aber beachten, dass dies gerade nur zwei Ausschnitte sind, die weder endültig noch umfassend sind. Dafür ist das Feuerwehrforum auch nicht der richtige Ort.

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