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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Lagerung einer Sauerstoffflasche med O2 | 8 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 770336 | ||
Datum | 15.08.2013 17:36 MSG-Nr: [ 770336 ] | 3528 x gelesen | ||
Hallo! Die derzeitig gültige Vorschrift ist für den Fall meines Wissens die TRBS 510. Dort wird allerdings nur das Lagern betrachtet, nicht der von Dir beschriebene Fall von "Bereitstellen zum Verbrauch". Diese Unterscheidung war im außer Kraft gesetzten Recht in der TRG 280 beschreiben, im neuen Recht ist die TRBS 3145 / TRGS 725 noch nicht eingeführt. Hier wurde / wird der von Dir beschriebene Fall sinngemäß betrachtet: Bereitstellen zum Verbrauch gilt nicht als Lagern, die Anforderungen sind realistischerweise reduziert. Es gibt meines Wissens keine eindeutige Regelung, ob der gelegentliche Aufstellraum bei der Bereitstellung zum Verbrauch zu kennzeichnen ist. Ihr könntet also verschiedene Wege gehen: -Dauerhafte Kennzeichnung anbringen (Halte ich nicht für sinnvoll) -Bedarfskennzeichnung Modell "open / closed" anbringen - schon sinnvoller aus meiner Sicht. -Keine Kennzeichnung anbringen und Euch in der Gefährdungsbeurteilung darüber auslassen warum nicht. -Drüber nachdenken und zum Schluss kommen, dass austretender Sauerstoff real ein Problem sein kann da Menschen ihn nicht wahrnehmen und einen Eingaswarner für Sauerstoff unten an den Flaschenwagen hängen und das dem Auditor als "wir haben etwas draus gemacht" Lösung präsentieren. Ist aber auch schwierig, weil die Warngeräte gemäß BG Chemie arbeitstäglich durch Aufgeben von Prüfgas getetet werden sollten.... Insofern: Das neue Arbeitsschutzrecht soll flexible Lösungen auf der Basis eigenen Nachdenkens ermöglichen. Dadurch gibt es in vielen Fällen keine Verbindlichen Vorgaben mehr, mit denen Du definitiv sicher bist. Leider ist der von Dir beschriebene Bereich derzeitig und voraussichtlich auch zukünftig ein solcher. Gruß aus dem Saarland Jo | ||||
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