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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Thema'Polizei ruft zum abschließen der Haustüren auf' Fluchtweg?51 Beiträge
AutorMich8ael8 D.8, Bottrop / NRW773596
Datum25.09.2013 11:33      MSG-Nr: [ 773596 ]25070 x gelesen

Hallo zusammen,

es gibt ein Urteil des Landgerichts Berlin von 1987:

Geschrieben von ---Landgericht Berlin---

Der Treppenraum ist für die Nutzer des Gebäudes der erste Rettungsweg und im Brandfall der Weg ins Freie, sofern er bestimmungsgemäß genutzt wird (z.B. keine Gegenstände abgestellt werden).
Die durch das Aufschließen der Tür entstehende Verzögerung beim Verlassen des Gebäudes (auch im Notfall) kann zugemutet werden, da jeder Wohnungsmieter / -eigentümer einen Hausschlüssel besitzt und über ausreichende Ortskenntnis verfügt.
Das Verschließen der Hauseingangstür während der Nachtstunden (22:00 06:00 Uhr) ist also zulässig. Im Übrigen vermindert eine nachts verschlossene Hauseingangstür das Risiko einer Brandstiftung und erhöht somit Ihre Sicherheit.
Aus rechtlicher Sicht ist der Vermieter / Hauseigentümer verpflichtet, seine Mieter darauf hinzuweisen, dass die Hauseingangstür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr abzuschließen ist, wenn sich Störungen durch Dritte anderweitig nicht vermeiden lassen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.02.1987, Az. 64 S 422 / 86


Das Amtsgericht Hannover hat 2007 festgestellt, dass eine nachts abgeschlossene Haustüre kein Mietmangel ist. Der Vermieter muss aber eine Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Sicherheit und des Brandschutzes eine Abwägung durchzuführen.

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