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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikTechn. Hilfeleistung zurück
ThemaÖlspurbeseitigung; war Einsatzkleidung65 Beiträge
AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz774304
Datum06.10.2013 22:41      MSG-Nr: [ 774304 ]20536 x gelesen
Infos:
  • 16.10.13 Einsatzstellen Musterübergabeprotokoll für Ölspuren - RLP
  • 07.10.13 GW-U

  • Geschrieben von Peter L.Bitte nix an den Haaren herbeiziehen, Thema ist recht eindeutig die Ölspurbeseitigung.

    Da ist nichts an den Haaren herbeigezogen. Ölspurbeseitigung ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers, dieser kann muss aber nicht mit dem Träger der Feuerwehr zusammenfallen. Ob ich die Feuerwehr abseits ihrer originären Aufgabe dann für die Reinigung von Straßen oder Toiletten einsetze bleibt sich gleich.


    Geschrieben von Peter L.Stehen bei euch neben den Pflichtaufgaben denn keine freiwilligen Aufgaben im Gesetz?

    Zitat aus Landesgesetz über den Brandschutz,
    die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
    (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -):

    Aus §1 "Zweck- und Anwendungsbereuich" Abs.1 LBKG RLP(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
    1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
    2. gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und
    3. gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).



    Aus §2 "Aufgabenträger" (1) Aufgabenträger sind:
    1. die Gemeinden für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,
    2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe,
    3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
    4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach diesem Gesetz.


    Aus §3 "Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe" (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
    1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten,
    2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
    3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben,
    4. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
    5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

    Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.

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