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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Mecklenburg-Vorpommern: gewagte Worte zum Thema Pflichtfeuerwehr | 53 Beiträge | ||
| Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 780697 | ||
| Datum | 11.01.2014 17:40 MSG-Nr: [ 780697 ] | 9448 x gelesen | ||
Geschrieben von Adolf H. Ich glaube, bei Verpflichtungen ist der allgemeine Feuerwehrdienst gemeint, nicht die einzelfallbezogene Heranziehung von Personen. Richtig. Das BayFwG gibt in Art. 13, Abs. 1-3 die Möglichkeit, Personen zum Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr zu verpflichten, also zusätzlich zu schon vorhandenem freiwilligen Personal. Erst Abs. 4 und 5 behandeln eine echte, "komplette" Pflichtfeuerwehr. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | ||||
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