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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrverein e.V. ohne Einsatzabteilung32 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 783345
Datum15.02.2014 14:25      MSG-Nr: [ 783345 ]8136 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Michael T.Seit wann brauch man denn für eine Satzungsänderung eine Zustimmung von jedem Mitglied?
Satzungsänderung vorbereiten.
JHV einberufen.


Und das geht schief wenn man den "Vereinszweck" ändern will.
Beliebige Punkte der Satzung können bei der Mitgliederversammlung geändert werden, jedoch nicht der Vereinszweck an sich.

Geht ganz klar daraus hervor:

§ 33 BGB Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
.Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Abweichen hiervon (also von Satz 1) kann man nur, wenn die Vereinssatzung etwas anderes vorsieht.
Sonst gilt geltendes Recht und nicht Gewohnheitsrecht!

Ich bin überzeugt eine Vielzahl von Vereinssatzungen würde einer strengen rechtlichen Überprüfung in allen Details nicht standhalten.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
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