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Bürgerliches Gesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorPhil8ip 8G., Leipzig / Sachsen799562
Datum01.12.2014 17:52      MSG-Nr: [ 799562 ]9388 x gelesen

Nabend, alternativ dürfte der § 904 des BGB eine Legitimation verschaffen wenn man in seinem "Feuerwehrgesetz" keine detaillierteren Ausführungen findet:
§ 904
Notstand

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/904.html

Das BGB auseinanderzunehmen ist allerdings nicht Inhalt des Zugführerlehrgangs für die FFw sondern dann bei den hauptamtlichen Kollegen Bestandteil.

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