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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Oberbürgermeister kritisieren Brandschutz-Vorschriften | 21 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 809182 | ||
Datum | 21.06.2015 08:29 MSG-Nr: [ 809182 ] | 8724 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Michael B. Ich zähle aber immer noch die Rauchmelder Pflicht in allen Räumen die möglicherweise als Schlafraum genutzt werden können auch dazu. Das Wohnzimmer (wo auch eine Schlafcouch stehen kann aber nicht. Sinnvoll? Wie kommst Du zu der Auslegung ? Wenn im Wohnzimmer eine Schlaf-Couch steht In der LBO steht : (7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst. Eine "Bestimmung" einer Schlafcouch ergibt sich durch ihren Namen.....Dasselbe gilt zum Beispiel auch für Apotheken, das haben allerdings auch noch viele nicht realisiert..... Gruß Andi | ||||
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