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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 811786 | ||
Datum | 31.08.2015 20:30 MSG-Nr: [ 811786 ] | 26489 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Anders ausgedrückt: Stimmt, weil die Sonderrechte keine Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben. Du hast aber geschrieben Geschrieben von Udo B. § 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können). Und das ist schlicht falsch. §35 StVO sagt salopp gesagt nur aus, daß der Sonderrechtsfahrer sich nicht an die StVO halten braucht. Und der § 38 StVO regelt, daß der eigentliche Vorfahrtsberechtige, seine Vorfahrt zugunsten des Sondersignal Fahrers zurückstecken muß. | ||||
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