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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Neuregelung des BHKG in NRW beschlossen | 9 Beiträge | ||
Autor | Günt8er 8R., Steinheim / Baden-Württemberg | 815117 | ||
Datum | 22.12.2015 14:28 MSG-Nr: [ 815117 ] | 3198 x gelesen | ||
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Guten Tag Dirk, die Möglichkeit den Notruf 112 selbst entgegenzunehmen war bereits im bisherigen Gesetz an bestimmte Randbedingungen geknüpft. Dort stand im §21 Absatz (2) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Grossen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe können auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet und gespeichert werden. Im übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz oder nach dem RettG erforderlich ist. Neu ist jedoch die zwingende Kopplung mit der zuständigen Kreisleitstelle. Carpe Diem Gruß aus Württemberg Günter Rapp | ||||
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