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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Betrieb von DIN-Stromerzeugern vs DGUV Information 203-032 (2016) | 66 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 821866 | ||
Datum | 21.07.2016 21:09 MSG-Nr: [ 821866 ] | 9144 x gelesen | ||
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Geschrieben von Alexander H. Eine EUP darf auch nur an elektrotechnischen Anlagen arbeiten, wenn sie beaufsichtigt wird oder eine Elektofachkraft in der Nähe hat um Unklarheiten zu beseitigen.Jein, die EFK muss nicht ständig anwesend sein. (Bitte nicht das Thema Prüfungen (DGUV Vorschrift 3 / VDE 0701/0702) hier mit rein bringen, da sieht das anders aus! Da darf nämlich die EUP nur innerhalb des "Prüfteams" tätig werden.) Je nach Zuverlässigkeit und Ausbildungsstand kann in einem eng begrenzten Bereich auch eine eigenverantwortliche Tätigkeit möglich sein. Diese Entscheidung trifft der Unternehmer im Einvernehmen mit der zuständigen Elektrofachkraft. Und genau dieses Konstrukt ist die gängige und zulässige Lösung für die Inbetriebnahme der obligatorischen Stromerzeuger im KatS. Die EFK ist allerdings verpflichtet, sich regelmäßig vom Ausbildungsstand und dem sachgerechten Arbeiten zu überzeugen (und hat letztlich dem Unternehmer Bericht zu erstatten). Geschrieben von Alexander H. Und Elektofachkraft für festgelegte Tätigkeiten hab ich noch nie gehört.EFKffT bin ich auch. Die Ausbildung zum Radio-Fernsehtechniker gehörte mal dazu, heisst heute anders, ich weiss. Allerdings bin ich aufgrund der fehlenden zeitnahen beruflichen Tätigkeit keine befähigte Person nach TRBS 1203 mehr ... :) Auch Küchenmonteure können EFKffT sein, genau wie z.B. die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [21.07.16 21:10] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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