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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | ![]() ![]() | 20 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 825073 | ||
Datum | 22.11.2016 17:09 MSG-Nr: [ 825073 ] | 13716 x gelesen | ||
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Moin zusammen, die im vorgeordneten Thread genannte Änderung der StVZO bzgl. Heckwarnanlagen trat zum 1. August 2013 in Kraft und fand - auch hier im Forum - recht wenig Beachtung. UC beanstandete damals, dass sie mangels Richtungsweisung nicht weit genug gefasst sei, ansonsten schienen "wir" uns aber damit arrangieren zu können. Nun gab es schon weit früher in Hessen eine Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministeriums, die schon damals die Verwendung solcher Anlagen erlaubte und reglementierte. In dieser Ausnahmegenehmigung steht ausdrücklich, dass sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wird. Nun hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 2. November 2016 diese Ausnahmegenehmigung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Zur Begründung des Widerrufs wird in dem Text auch explizit darauf verwiesen, dass dieser erfolgt, weil inzwischen in § 52 Abs. 11 StVZO eine gesetzliche Regelung existiert (auch wenn man für diese Erkenntnis 3 Jahre gebraucht hat). Da die hessische Erlaubnis über die dortigen Freigaben hinausgehe, sei die Landesregelung aufzuheben. Somit sind in Hessen ab sofort Heckwarnanlagen nach der alten Landes-Ausnahme nicht mehr zulässig, sofern sie nicht der "neuen" (2013...) StVZO-Regelung entsprechen. So weit, so furchtbar.... gucken wir also mal im Detail, was sich ändert: - Nach Erlass war die Anzahl der Leuchten unbegrenzt, nach StVZO sind es maximal 6 (3 Paare). - Nach Erlass mussten die einzelnen Leuchten als Warnleuchte oder Blinkleuchte bauartgenehmigt sein, nach StVZO müssen sie nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 baurtgenehmigt sein. - Nach Erlass war eine verkehrsbeeinflussende Funktion (Lauflicht, Pfeile..) zulässig bis die Polizei eintraf, nach StVZO ist nun gleichzeitiges Blinken Pflicht. - Nach beiden Regelungen ist der Betrieb(!) nur bei langsamer Fahrt und im Stand erlaubt und eine Kontrollleuchte Pflicht. Eine technische Verriegelung über die Fahrgeschwindigkeit ist also nicht notwendig. - Nach Erlass soll der Einsatz der Heckwarnanlagen nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellem Fahrverkehr erfolgen, die StVZO enthält diese Beschränkung nicht. - Nach StVZO sind noch Regelungen zur Anbringung, Symmetrie und zu einem Hinweisschild beachtlich, die niemandem weh tun. - Nach Erlass war nur für Fahrzeuge, die planmäßig auf BAB'en oder mehrspurigen Kraftfahrstraßen zum Einsatz kommen, zusätzlich nach hinten abstrahlende blaue Blink- und Blitzleuchten erlaubt. Diese sind jetzt gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 an allen Feuerwehrfahrzeugen zulässig. - Wenn aber blaue Blitzer nach hinten verbaut sind, ist zusätzlich keine Heckwarnanlage mehr erlaubt. Dort sind nämlich in der Aufzählung "Kraftfahrzeuge nach ... dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem ... ausgerüstet sein" die Kennleuchten für blaues Blinklicht mit Hauptabstrahlrichtung nach hinten nicht genannt, deren Vorhandensein schließt also ein Heckwarnsystem aus. Das ist auch kein redaktioneller Fehler, sondern wirklich so beabsichtigt, das geht aus der Gesetzesbegründung hervor. Zusammengefasst verlieren wir Hessen also die stark reglementierte Richtungsweisung, gewinnen aber der Einsatz innerhalb von Ortschaften hinzu. Es dürfen maximal sechs Leuchten sein, aber wer hat denn wirklich mehr als sechs? Fahrzeuge mit blauen Heckblitzern (Ich persönlich kenne nur solche, wo bestimmte Leuchten des Heckwarnsystems blaue Scheiben haben) brauchen jetzt ein paar gelbe Deckel. Einziger Stolperstein bei älteren Anlagen könnte sein, dass denen die Bauartprüfung nach ECE-R Nr. 65 fehlt, das muss man eben im Einzelfall mal nachgucken. Alles in allem aber gar nicht so furchtbar, wie es eingangs den Anschein hatte. Leider hat unser LFV dies offenbar verkannt und kürzlich eine - meiner eigenen Meinung nach - hochnotpeinliche "Resolution" verfasst. Mal davon abgesehen, dass bereits die Überschrift sinnfrei ist (Den Widerruf der Resolution wieder einsetzen???) und v.a. der erste Absatz unlesbar ist, scheint man komplett zu ignorieren, dass es seit drei Jahren eine gesetzliche Legitimation dieser Anlagen gibt und der Widerruf der Ausnahmegenehmigung gerade nicht bedeutet, dass "vorhandene Verkehrssicherungseinrichtungen nicht mehr zu benutzen sind - und demontiert werden müssen". Abschließend werden noch Tod und Teufel an die Wand gemalt ("Menschen und Sachwerte werden nach dieser Genehmigungsrücknahme ohne Not in Gefahr gebracht"), so dass mir eigentlich nur noch der Verweis auf die selbstlose, ehrenamtliche Tätigkeit fehlt, um mich vollends fremdzuschämen. Und weil jeder zu allem seinen Senf dazu geben muss (mache ich schließlich ja auch gerade ;o) ) erreichte mich kürzlich eine Stellungnahme zu dieser Geschichte, in der es unter anderem hieß: "Einige Kommunen (Feuerwehren) haben Verkehrssicherungsanhänger angeschafft. An diesen wären die richtungsweisenden Pfeile (blaues Schild zu demontieren)." Das ist insofern totaler Blödsinn, als dass von VSA weder im Erlass noch in § 52 StVZO auch nur im entferntesten die Rede war oder ist. Denn beide verwiesen/verweisen bezüglich der "Fahrzeuge", für die die Regelung gilt, auf § 52 Abs. 3 StVZO, und der spricht (uns betreffend) von "Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes". Das "Kraft" in "Kraftfahrzeug bedeutet gemäß § 1 Abs. 2 StVG aber, dass sie von Maschinenkraft angetrieben sein müssen. Demnach sind Anhänger nur "Fahrzeuge" und daher nicht umfasst, wodurch VSA sowieso keine Heckwarnanlage führen dürfen - und im übrigen wie sämtliche Anhänger auch kein Blaulicht. Der blaue Pfeil hingegen ist nach meiner Interpretation als richtungsweisendes Verkehrszeichen so oder so von Feuerwehrs nicht zu zeigen (Ausnahme wohl: Bayern), wodurch ich VSA bei hessischen Feuerwehren zumindest "spannend" finde. Abschließend: Dem LFV würde ich dringend empfehlen, die Resolution nach gründlicherer Einarbeitung in das Thema grundlegend zu überarbeiten, um sich damit nicht im Verkehrsministerium zu blamieren. In der Tat besteht durchaus noch Regelungsbedarf, aber auf einem anderen Sektor: Unsere StVZO- und Zulassungsrecht-Kenner im Forum mögen mich berichtigen, aber nach meinem momentanen Stand dürfen wir nach strenger Rechtsauslegung nur unsere blinkenden Autos "in den Weg stellen" und ansonsten Warndreiecke verteilen. Selbst der Verkehrs*leit*kegel übersteigt als Zeichen 610 nach Anlage zur StVZO eigentlich schon unseren Kompetenzbereich, eine ableitende Spurverengung nach FwDV 1 sowieso. Lieber LFV, hier ist ein lohnendes Arbeitsfeld: Die Verwendung von VSA und (imho noch viel wichtiger!) Vorwarntafeln in LED-Technik, auf denen z.B. Tempolimits angezeigt oder Spurverengungen angekündigt werden können. Wenn man hier eine Regelungen erarbeiten könnte, die Feuerwehren die frühzeitige Ankündigung ihrer Einsatzstellen i.V.m. "Tempo 80" o.ä. ermöglicht, wäre der Sicherheit der Einsatzkräfte ein wirklich großer Dienst erwiesen! Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | ||||
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