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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Urlaub in Schichten | 17 Beiträge | ||
Autor | Rola8nd 8S., Rostock / M-V | 827079 | ||
Datum | 29.01.2017 12:13 MSG-Nr: [ 827079 ] | 3364 x gelesen | ||
Und nochmal: Hallo! Bezüglich Eures Urlaubs schau mal hier: http://openjur.de/u/673893.html Wenn man die Begründung dort so liest, ist das Ansinnen des Oberbrandmeisters mit seinem dienstlichen Hintergrund überhaupt nicht verstanden worden. Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden auf 2x 24 oder 4x 12 zusammengefasst/geteilt wird, arbeitet der feuerwehrtechnische Beamte durch die jeweilige Schichtfolge dennoch an allen Wochentagen, irgendwie! Auch bei einer Umrechnung in Dienstschichten müssen am Ende rechnerisch irgendwo 6 ganze Urlaubswochen rauskommen. Genau deshalb bin ich gegen eine Umrechnung des Urlaubsanspruches in Dienstschichten. Grundsätzlich ist die Sollarbeitszeit von 48 Stunden auf alle 7 Tage der Woche zu verteilen, da man ja auch an allen 7 Tagen der Woche zum Dienst in der Feuerwehr herangezogen werden kann. Somit arbeitet ein jeder Feuerwehrbeamter in der 48 Stunden Woche in einer 7-Tages-Woche! Somit ist es wesentlich leichter seinen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen in einer 5-Tage-Woche auf eine 7-Tage-Woche umzurechnen! Nämlich dann genau 42 Tage von Montag bis Sonntag. Plant der Beamte nun seinen Urlaub über seinen Dienstplan mit 24-Stunden-Schichten ist durch die Dienststelle eine Anzahl X an Dienstschichten zu bestimmen, die mit U zu planen sind. Der Rest auf dienstfreie Tage, und mindestens einmal im Kalenderjahr 14 zusammenhängende Tage! Das funktioniert bei uns sehr gut. Nochmal zurück zu den pauschalen AZVO-Tagen (in M-V 4 DS/Kalenderjahr). Diese sind auch hier kein Urlaub, sondern können auch nur geplant und genommen werden, wenn die Urlaubsquote für den entsprechenden Tag noch nicht ausgeschöpft ist. Bei AZV geplantem Dienstfrei bist Du hier aber schon der Allerletzte der noch zum Dienst geholt wird, als absoluter Notnagel. Es passiert trotzdem oft genug. ;-) Gruß Roland | ||||
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