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RubrikAusbildung zurück
ThemaRecht auf Ausbildung24 Beiträge
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen828558
Datum20.03.2017 15:12      MSG-Nr: [ 828558 ]2118 x gelesen

Hallo Thomas,

Die Frage der geistigen Eignung stellt sich hier eher weniger m.E., denn wenn ein Kamerad geistig nicht geeignet wäre, dann wäre er zum einen nicht in einer Einsatzabteilung sondern ggf. nur förderndes Mitglied der FW und hätte u.U. nicht die erforderlichen sagen wir Vorausbildungen / Lehrgänge erfolgreich abschließen können.

Die Frage ist ja, wie kann ich eine geistige Eignung feststellen/beurteilen bzw. wer darf diese bescheinigen ?Der OrtsBM? Der Bürgermeister? Oder doch eher ein ausgebildeteter Arbeitsmediziner ähnlich einer MPU wie im Fahrerlaubnisrecht?


Gut der § 26 war nur als Allgemeines Recht auf Bildung angeführt und der Hintergrund der Frage ob er ggf. auch bei der FW anzuwenden wäre, schließlich steht ja auch u.a. bei uns im ThBKG gerade Satz 2 wäre hier hervorzuheben:

§ 3
Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der
Allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr
aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen
Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung
auszustatten und zu unterhalten,

2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen
zu sorgen


Deshalb die Frage ob dann nicht weitestgehend ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegen würde?

MKG

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 20.03.2017 14:26 Lars7 B.7, Zwinge
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