Hallo,
nix für ungut, aber Du lieferst mir da grad ein paar echte Steilvorlagen ;-P
Bei meinen Nachbarn geht grad feiertechnisch noch die Post ab, und bevor ich jetzt die Kollegen in Grün mal die Ruhestörung beenden lasse, muss ich hier noch schnell einen raushaun, weil ich sonst wieder nicht ruhig schlafen kann ;-))
Also:
Ein "vom Tisch wischen" von Brandwänden ist beim verlinkten "Musterbrandschutzkonzept" nicht zu erkennen.
Das "Musterbrandschutzkonzept" bezieht sich ausschließlich auf Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 1.600m².
(Es ist ja auch ein Kreuz mit diesen komplizierten größer-kleiner-Zeichen, deshalb bitte die Betreffzeile des hmwvl-Schreibens überlesen und die richtige Textdarstellung "kleiner 1.600m² BGF" verwenden ;-))
Die Grundfläche von 1.600m² stellt die Fläche des baurechtlich zulässigen Gesamtschadensuasmaßes dar und errechnet sich aus der baurechtlichen Anforderung, in ausgedehnten Gebäuden innerhalb von 40m eine Brandwand anzuordnen (40m x 40m = 1.600 m²)
Die Überschreitung des maximal zulässigen Brandwandabstands von 40m bei einer gleichzeitigen Unterschreitung der maximal zulässigen Gesamtschadensfläche ist eine bekannte, übliche und häufig genutzte Abweichung, bei der das Schutzziel "Vorbeugung einer Ausbreitung von Feuer und Rauch" umgesetzt wird, indem das maximal zulässige Gesamtschadensausmaß nicht überschritten wird.
Die Begründung "gravierende Störung des Geschäftsablaufs" ist im verlinkten Dokument natürlich absolut unglücklich gewählt, wird aber nach der maximaldämlichen Begründung "aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich" leider oft genannt.
Ein übergroßes Entgegenkommen sehe ich hier absolut nicht, eher eine schutzzielorientierte Ausnutzung des baurechtlich maximal zulässigen Gesamtschadensausmaßes.
Als Vergleich dazu würde ich es als ein übergroßes (und unverantwortliches) Entgegenkommen halten, wenn man einem großen (und ach so armen) Industriekonzern einen Rauchschutzvorhang in der baurechtlich erforderlichen Brandwand einer absolut mit Mindestanforderungen am Limit liegenden, nicht gesprinklerten, ausgedehnten Industriehalle zulässt, begründet natürlich mit wirtschaftlichen und betriebsabläuflichen Gründen und kompensiert mit einer baurechtlich nicht anrechenbaren "Werkfeuerwehr" (= Grüppchen/Staffel von Freizeitbetriebsrothelmen in Sternfahrt), die mithilfe einer baurechtlich nicht ansetzbaren (weil nicht aufgeschalteten) Brandmeldeanlage von einer betriebseigenen "Leitzentrale" alarmiert wird. Wenn sowas "korrigiert" wird ist natürlich der Prüfer der Böse (um nicht zu sagen Projektverhinderer), nicht der brandschutztechnisch unbedarfte Malkursbesucher Architekt und sein höriger Brandschutzplaner, die dem Bauherrn analintrudieren alles hinschreiben, nur um bei ihm "im Geschäft zu bleiben"
Ungeachtet dessen wird aber die Abweichung bei jedem Bauvorhaben im Einzelfall geprüft und dann entsprechend genehmigt/bescheinigt oder auch nicht.
Was bei den Discountern aber wohl weniger bekannt, dafür aber umsomehr sinnlos vorhanden ist, ist die "Alibi-Trennwand" zwischen Lager- und Vekaufsfläche. Massiv gebaut und mit einem Feuerschutzabschluss mit Feststellanlage versehen, führt aber nur bis knapp über die brandschutztechnisch nicht klassifizierte Unterdecke, der darüber liegende Dachraum ist offen verbunden. So eine Planung würde ich als Bauherr beim Planer als wirtschaftlichen Schaden geltend machen.
Grüßla,
FP
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