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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | MBO / NBauO oder Versammlungsstättenverordnung zutreffend | 6 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 833928 | ||
Datum | 27.09.2017 11:21 MSG-Nr: [ 833928 ] | 1975 x gelesen | ||
Hallo Kameraden, ich habe eine Frage, und zwar geht es um die Zuständigkeit welche sich für den (Dienst)Betrieb ergibt. Ich arbeite in der Nds. Staats- & Universitätsbibliothek , also ein Sonderbau nach MBQ bzw. NBauO, bin dort neben meinen normalen Tagesgeschäft als Sicherheitsbeauftragter und teilweise Fragen im Brandschutz tätig. Es ist angedacht zum 25 - jährigen Bezugsjubiläum im nächsten Jahr eine im Öffentlichkeitsbereich während der Öffnungszeiten begehbare Ausstellung im Foyer durchzuführen.Also einem Bereich der ohne diese Ausstellung auch von Besuchern/Studierenden begangen und benutzt wird. Trifft hier im Bereich Brandschutz für diese Ausstellung dann die Versammlungsstättenverordnung zu ( keine Bühne, keine Sitzplätze/Stuhlreihen angedacht) sondern halt begehbare Ausstellung von Exponaten bzw. Plakatwänden usw. oder wäre das Thema Brandschutz mit den normalen Auflagen für Sonderbauten nach MBO/NBauO dann gesichert ? Danke für kurze Info! MkG Lars | ||||
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