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Thema | Sondersignalanlagen der US-Army auf deutschen Straßen | 40 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 834341 |
Datum | 13.10.2017 00:10 MSG-Nr: [ 834341 ] | 3842 x gelesen |
Infos: | 09.10.17 Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland - SkAufG
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Oliver S.Mir ist bekannt, dass dieses Signal neu eingeführt wurde, ich weiß jedoch nicht, in welchen Bundesländern genau
Ich habe dir mal die komplette Liste der Länder rausgesucht, in denen die neue Regelung gilt:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
;-)
Geschrieben von Oliver S.Verkehrsregeln dürfen sich doch nicht nach Bundesländern unterscheiden.
In diesem Fall gibt es da auch keine Unterscheidung.
Die Ausrüstung ist in §55 (3a) StVZO geregelt:
(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
§52 (3a) regelt dazu:
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kennleuchten und Signalgeber haben: 1. Anhaltesignal, 2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie 3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.
Die technische Ausführung für das Anhaltehorn ist in der TA Nr. 32 a "Warneinrichtung mit Sirenensignal - Anhaltehorn", deren Anwendung aus der FzTVO über die Bauartgenehmigungspflicht nach §22a Nr. 19a StVZO vorgeschrieben.
(für das Anhaltesignal gilt entsprechend die TA Nr. 13b "Kennleuchten für rotes Blinklicht (mit nur einer Hauptausstrahlrichtung) [Blitzlicht-Scheinwerfer]" über §22a Nr. 11a)
Technisch gesehen ist es also eine dreitstufige Sache: Wenn bei ausgeschalteten Kennleuchten für blaues Blinklicht der Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert ist, kann das Anhaltesignal zugeschaltet werden. Nur dann kann auch das Anhaltehorn aktiviert werden. (jedenfalls bei den Fahrzeugen, die der StVZO entsprechend konfiguriert wurden...)
Die Anwendung ist ebenfalls bundesweit einheitlich geregelt, siehe §36(5) StVO:
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
Hier war der Verordnungsgeber sehr großzügig und hat lediglich "geeignete technische Einrichtungen" festgeschrieben. Im Bereich der Einrichtungen für Licht- bzw. Schallzeichen wird das aber über die o.g. Regeln der StVZO eingeschränkt.
Für den angesprochenen wer-am-Verkehr-teilnimmt ist die Sache aber nicht weiter kompliziert: Eigentlich soll das Anhaltehorn ihn nur dazu veranlassen, jetzt endlich mal in den Rückspiegel zu schauen. Dort erkennt er dann ja die immer gleichzeitig aktivierten optischen Signalgeber.
(warum jetzt die Befugnis zum Anhalten nur für Polizeibeamte und nicht für -beamtinnen definiert wurde ist mir etwas unklar. Vermutlich ist aber der komplette §36 dem Praktikanten beim durch-gendern der StVO einfach durch-gegangen...)
(entsprechend könnte man grübeln, ob die von Absatz 3 abweichende Definition von "Polizei" beabsichtigt ist oder doch eher Zufall war. Jedenfalls dürfte klar sein, dass die Ordnungsämter da raus sind...)
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