Geschrieben von Michael W.Dazu kommt noch, dass ich auf der Pumpe selbst weder CE-Zeichen noch ein Typenschild finde.
Sachmangel des Produkts mit Haftung hierfür durch den Verkäufer (nicht Hersteller erstmal), Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz und damit potentiell auch ein Wettbewerbsverstoß sofern das Produkt allgemein nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen ist und nicht nur in diesem Einzelfall. Interessant ist dann noch die Frage, wer das Produkt im rechtlichen Sinne "in Verkehr gebracht" hat innerhalb der EU. Das kann Verkäufer oder Hersteller sein, je nach genauer Konstellation.
Die CE-Konformitätserklärung bzw. EG-Konformitätserklärung müsste auch in der zugehörigen Technischen Dokumentation auftauchen. Hersteller ist dann der, unter dessen Namen das Produkt vertrieben wird. Dann wäre die Kennzeichnung auf dem Produkt nur vergessen worden, kann ja tatsächlich mal passieren, da ja auch das Typenschild fehlt auf welchem das "CE" oft mit abgedruckt ist. Also wenn das CE-Zeichen irgendwo auftaucht (Verpackung, Anleitung, Produkt,...) ist es insgesamt gesehen nicht korrekt gekennzeichnet aber nicht korrekt ist eben rechtlich anders zu betrachten als gar nicht.
Beispiel: Hat der von dir genannten Hersteller Albert Kuhn GmbH die Pumpe ansich ursprünglich mit einem CE-Zeichen versehen inklusive allem was damit zusammenhängt an Dokumentation aber diese Pumpe wird nun in Kombination mit weiteren Teilen von einer weiteren Firma als "Set" vertrieben unter eigenem Namen, dann erfüllt die Pumpe ansich immer noch die rechtlichen Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz. Der Verkäufer ("Inverkehrbringer") des Sets könnte aber durchaus ein Problem haben, da er sobald er das Gesamtprodukt unter seinem Label vertreibt, eigentlich zum Hersteller wird rechtlich. Stichwort "Quasi-Hersteller", nicht ganz einfach die gesamte Materie. Irgendein Markenname muss ja auf Produkt, Verpackung, Technischen Dokumenten auftauchen. Und das ist der erste Ansprechpartner!
Geschrieben von Michael W.Ich sehe hier vor allem aufgrund der vermutlich nicht leitfähigen Schläuche eine gewisse Gefahr in der Anwendung des Produktes.
Also in einem gewerblichen Betrieb sollte man das Produkt erstmal sperren und den genauen Sachverhalt klären nach Kenntnis der beschriebenen Situation. Prinzipiell kann man vor Ort als Anwender auch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, auch ohne vorliegende EG-Konformitätserklärung, welche eigentlich impliziert, daß eine Risikobeurteilung (alt: Gefahrenanalyse) durchgeführt wurde und die vorhandenen Restrisiken in der Technischen Dokumentation aufgeführt sind.
Da du aber davon schreibst, daß in der Bedienungsanleitung / Betriebsanleitung von leitfähigen sowie öl- / benzinbeständigen Schläuchen geschrieben wird, ist davon auszugehen, daß die Risiken bei der Verwendung nicht nicht-leitfähigen und nicht-öl- / benzinbeständigen Schläuchen nicht betrachtet wurden seitens des Herstellers.
Heißes Eisen... Es wird ja so gerne auf UVV herumgeritten in der Feuerwehr und dem angeblichen Verlust von Versicherungsschutz. Die Thematik "Produktsicherheit" dagegen interessiert meistens keinen, dabei sind hier viel größere Problematiken versteckt.
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