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Thema | Koffer-Notfallpumpe | 27 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 834607 |
Datum | 28.10.2017 15:01 MSG-Nr: [ 834607 ] | 4642 x gelesen |
Geschrieben von Malte G.Es wird geprüft, ob das Gerät immer noch "zündquellenfrei" ist. Die Frist beträgt höchstens 3 Jahre (vgl. BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, 5.2). Die Prüfpunkte ergeben sich dabei aus der Dokumentation des Herstellers (ja, ich weiß, im hier diskutierten Fall liegt keine ausreichende Dokumentation vor).
Durchgeführt werden kann die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person für Ex-Schutz (BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, 3.1). Alternativ kann das auch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) tun (z. B. TÜV, Dekra...).
Wenn ich das jetzt richtig verstehe gilt das für:
- Gefahrgut/Umfüllpumpen einschließlich der dafür verwendeten (vorgehaltenen) Schläuche, Verbindungsmittel, Zubehör usw.; unabhängig davon mit welcher Energiequelle diese betrieben werden bzw. auch bei manuell betriebenen Pumpen
- Erdungsgerätschaften
- Abdichtgeräte unter welchen Bedingungen? (der Holzkeil wohl eher nicht, aber das Leckdichtkissen??)
- Messgeräte
- ex-geschützte Beleuchtungsgeräte (also auch als normale Fahrzeugbeladung und als persönlichen Leuchten)
- ex-geschützte Funkgeräte
- ......???
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