Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | zweiter Rettungsweg nur als Hindernislauf | 71 Beiträge |
Autor | Marc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz | 835868 |
Datum | 13.12.2017 19:06 MSG-Nr: [ 835868 ] | 4179 x gelesen |
Infos: | 19.12.17 Ein Überfahren wäre durch die Beschaffung des Bodens wahrscheinlich sowieso unmöglich, somit ist ein Rettungsweg mit Sicherheit nicht zulässig! 16.12.17 § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer insb. Absatz 3 + 4 12.12.17 Sicherheit sorgt für Ärger Dauerstreit um einen Rettungsweg in Sankt Augustin 12.12.17 Unser Garten - der Teil der für eine "Feuerwehrzufahrt" weichen soll 12.12.17 Gerald Zorn 12.12.17 Rettungsweg Feuerwehrzufahrt soll durch privaten Garten in Sankt Augustin führen
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Hallo!
Ich habe mir auf der angegebenen Internetseite mal die zur Verfügung gestellten Informationen durchgelesen und bin da über 2 Dinge gestolpert die hier in der Besprechung etwas zu kurz kommen:
Das Einfamilienhaus des Threadopeners ist im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet worden, in welchem die betreffende Fläche (zwischenzeitlich dann als Garten genutzt und eingezäunt) entsprechen ausgewiesen ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass weder ein Einzäunen, noch die Errichtung eines Gartenhauses o.ä. zulässig sind.
Bei Initiierung des BPlanes war also bereits klar, dass die betreffende Fläche für die Zuwegung erforderlich ist. Dem hat man dann wohl durch die Festsetzungen im BPlan auch Rechnung getragen.
Weiterhin haben die Eigentümer der Mehrfamilienhäuser von einem (wohl gegebenen) Wahlrecht Gebrauch gemacht und bestimmt, dass der zweite Rettungsweg durch die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden soll.
Wie sich aus den Bildern auf der genannten Homepage zeigt, kann das mit einer tragbaren, dreiteiligen Schiebleiter erfolgen. Soweit scheint das alles mal nicht zu beanstanden zu sein.
Was jetzt hinzu kommt ist, dass dem Threadopener bei Erwerb der Immobilie wohl niemand einen Hinweis auf diese rechtlichen Schranken der zulässigen Grundstücksnutzung gegeben haben zu scheint. Was vermutlich dazu geführt hätte, dass er das Grundstück nicht kauft.
Die Verärgerung und das Unverständnis sind menschlich nachvollziehbar und verständlich. Einen wirklichen Anhaltspunkt dafür, dass man hier bei der Frage des zweiten Rettungsweges behördenseitig daneben liegt seherisch aber nicht.
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