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Rubrik | Techn. Hilfeleistung | zurück | ||
Thema | Ölspur sauber abgestreut | 20 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 837474 | ||
Datum | 13.02.2018 21:10 MSG-Nr: [ 837474 ] | 3601 x gelesen | ||
Nabend, die Nassreinigung ist nunmal das EINZIGE geeignete Mittel wie man eine größere Fläche reinigen kann. Man kann mit div. Ölbindemitteln auch die Fahrbahn nur "abstumpfen", z.B. wenn man es auf der kleinen Fläche verreibt (sozusagen mit dem Stiefelhacken zermörsert). Das ist aber keine Beseitigung, denn das Öl ist ja noch da. Das gilt natürlich für die allermeisten Straßenbeläge, denn Bindemittel wirkt bekanntlich nur an der Oberfläche. Etwas offtopic: Die Entscheidung des OVG Münster ist eine absolute Katastrophe, mit der man aber umgehen kann. Denn letztlich ist auch die Polizei oder Ordnungsbehörde - neben der grundlegenden Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers - zuständig. Man bedenke, dass die Feuerwehr lediglich für die "Sofortmaßnahmen" zuständig ist. Sind diese abgeschlossen endet der gesetzöliche Auftrag. Wie man dogmatisch eingetrichtert bekommt: - Zuständigkeit Prüfen! -> Gegeben für Sofortmaßnahmen Gefahr= Ursache, Wirkung, bedrohtes Objekt -> eines nicht mehr da = kein Einsatz für die Feuerwehr Also: Ausbreitung (sofern es sich überhaupt noch ausbreitet bzw. ausläuft) stoppen. Absperren Einsatzende mit Übergabe an zuständiges Amt. Die Logik der Definition des OVG zufolge, müsste die Feuerwehr ja auch grundsätzlich bei "Achtung Gegenstände auf der Fahrbahn" oder bei Glatteis die Gefahr beseitigen. Gerade bei Glatteis zweifelt niemand eine gewisse Evidenz an dass dies zu einer erheblichen Gefahrenlage führt. Was macht die Polizei? Absperren, fertig, warten auf besser Wetter. Grüße Olli | ||||
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