Rubrik | First Responder |
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Thema | FirstResponder / HvO als Einrichtung der FF in Baden-Württemberg | 46 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 838745 |
Datum | 05.04.2018 10:33 MSG-Nr: [ 838745 ] | 3682 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Guten Tag
BaWü trat zum 2. März 2018 eine " Verordnung des Innenministeriums über die Mitwirkung von Helfer-vor-Ort-Systemen in Ergänzung zur Notfallrettung (Ersthelferverordnung - VOHvO) " in Kraft.
Neben einer Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung betrachtet das Innenministerium Helfer-vor-Ort-Systeme als eine wertvolle Ergänzung des Rettungsdienstes. Primäres Ziel ihres Einsatzes ist es, bei lebensbedrohlichen Notfällen, wiedem Herz-Kreislaufstillstand, das therapiefreie Intervall für den Patienten
bis zum Eintreffen der Notfallrettung durch Vornahme lebenserhaltenderSofortmaßnahmen (z. B. Reanimation)
zu verkürzen.
Mit Aufnahme des § 10b in das Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg im Jahr 2015 wurden in Ergänzung
zur Notfallrettung durch den organisierten Rettungsdienst die Helfer-vor-
Ort-Systeme ausdrücklich zugelassen.
Die Vorschrift beinhaltet auch eine Ermächtigung, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Hiervon hat das Innenministerium jetzt Gebrauch gemacht und, auf Basis einer breiten Abstimmung mit den im Rettungsdienst
und im Ehrenamt Tätigen, die Ersthelferverordnung erlassen.
Hier die wesentlichen Regelungen auf einen Blick:
-> Einrichtung von Helfer-vor-Ort-Systemen durch von im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen und
Einrichtungen.
-> Hilfeleistung erfolgt freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich.
-> Nachweis der fachlichen Befähigung durch Aus- und Fortbildung sowie rettungsdienstliche Praktika.
-> Aufgaben grundsätzlich auf lebenserhaltende Sofortmaßnahmen und damit verbundene Versorgungsmaßnahmen beschränkt.
-> Weisungsbefugnis verbleibt bei Integrierter Leitstelle und Rettungsdienst.
-> Keine Einsätze mit besonderer persönlicher Gefährdung.
-> Dokumentation und medizinische Qualitätssicherung durch die jeweilige Organisation oder Einrichtung.
-> Gesetzliche Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung durch Organisation oder Einrichtung.
-> Nutzung von Sondersignalanlagen und Sonderrechten nur, wenn organisationseigenes Fahrzeug vorhanden
-> und von der Integrierten Leitstelle ausdrücklich angeordnet.
-> Mit Privatfahrzeugen dürfen keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden.
-> Verschwiegenheit und Datenschutz sind zu beachten.
Viele FF im Ländle, z.B. auch die Feuerwehr des Threaderöffners, engagieren sich mittlerweile im " HvO-System ". Von einigen FW-Angehörigen wird das auch kritisch gesehen, sie sehen hier mehr die klassischen SanHiOrgs in der Pflicht.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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Geändert von Bernhard D. [05.04.18 10:46] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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