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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehr den Zutritt verweigert # | 25 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 839973 | ||
Datum | 03.06.2018 15:04 MSG-Nr: [ 839973 ] | 2282 x gelesen | ||
Geschrieben von Manfred B. Nach den bayerischen Feuerwehrgesetz ist die Feuerwehr dazu berechtigt, ich zitiere: "... fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen." Die Intension des Gesetzgebers war hier eher eine Regelung gegenüber nicht unmittelbar betroffenen Dritten zu definieren, das heisst wenn effektive Löschmassnahmen innerhalb eines betroffenen Grundstücks nur durch die Nachbargrundstücke erfolgen können, ist die Feuerwehr berechtigt den Zugang über diese (Nachbar)Grundstücke zu fordern, bzw. in Abwesendheit eines Zustimmungsberechtigten einfach durchzuführen (konkrete Gefahr ohne Möglichkeit eine Zustimmung in der nötigen Zeit einzuholen). Der EL ist gut beraten Verletzungen von Rechtsgütern nur dann durchzuführen, wenn dass nur dadurch zu schützende Rechtsgut deutlich höherwertiger ist. Das ist hier vorliegend eher nicht der Fall, so dass der zwangsweise Zutritt ungerechtgertigt gewesen wäre. Die Polizei hat deshalb hier richtig gehandelt und durch "Verhandlung" eine Lösung gefunden. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Dirk B. [03.06.18 15:08] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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