Geschrieben von Thomas A. Ich bin mir nicht sicher, ob er zur Feuerwehr gehört oder doch zum Rettungsdienst. Zum KatS ;-)
Der OrgL kommt aus dem LBKG, nicht dem RettDG, und bildet zusammen mit dem LNA eine Einsatzabschnittsleitung (§ 25 LBKG; vgl. auch RAEP Gesundheit).
Geschrieben von Thomas A.Ist der Einsatzleiter Feuerwehr ... diesem Weisungsbefugt? Grundsätzlich schon, aber man sollte im Hinterkopf haben, warum man diese gesonderten Funktionen an der Spitze des Abschnittes Gesundheit vorplant und einsetzt: Der Einsatzleiter wird in den Kernkompetenzen von OrgL/LNA nicht deren Fachwissen haben, deshalb ist er gut beraten, die Weisungsbefugnis möglichst nicht über die Parkplatzeinweisung hinaus anzuwenden.
Ein ersteintreffender GF, bei einem Einsatz in dem schon der Abschnitt Gesundheit gebildet und ein OrgL als solcher eingesetzt wird, da fehlt mir noch etwas Fantasie.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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