Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Bitburg: Bürgermeister will neuen Wehrleiter #
| 115 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 840621 |
Datum | 27.06.2018 07:56 MSG-Nr: [ 840621 ] | 6883 x gelesen |
Infos: | 21.06.19 Bitburg hatneuen Wehrleiter 27.11.18 Bitburger Feuerwehr: Veränderungen auf der Führungsebene 27.11.18 Bitburger Feuerwehrstreit: Linie überschritten, Faden gerissen 22.11.18 Verwaltungsgericht Trier - Urteil - 8 K 3369/18.TR 22.11.18 Nach dem Gerichtsurteil: Bitburger Feuerwehrstreit: Stimmung bei Minus zehn 09.08.18 Feuerwehr-Streit in Bitburg: So geht es jetzt weiter
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Geschrieben von Dirk S. Die Wahlen sind für den Bürgermeister kein Wunschkonzert. Ansonsten könnte man sich die Wahl sparen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, das dem Bürgermeister ein Vetorecht zugestanden wird.
Vielmehr besteht die Funktion, so sehe ich das, lediglich den Bewerber bzw. gewählten Wehrleiter hinsichtlich Eignung zu überprüfen und damit zu bestätigen. Das ist in RLP nicht so, siehe Gesetzesbegründung bei der Einführung des Wahlverfahrens im LBKG 2004 (Lt. Drs. 3502-14):
Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr müssen vom Vertrauen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen getragen werden. Nur so kann der Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft dieser auf enges, vertrauensvolles und kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesenen Gemeindeeinrichtung gewährleistet werden. Deshalb war bisher vorgesehen, dass bestimmte Führungskräfte auf Vorschlag der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bestellt werden. Wenn es mehr als einen Vorschlag gab, wurde in der Praxis meist auch ohne entsprechende Rechtsgrundlage im Brand und Katastrophenschutzgesetz ein Wahlverfahren durchgeführt. Der Entwurf trägt der bisherigen Praxis Rechnung und regelt ausdrücklich, dass bestimmte ehrenamtliche Funktionsträger der Feuerwehr künftig von den Feuerwehrangehörigen gewählt werden.
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Die Feuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung und untersteht als solche dem Bürgermeister (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKG). Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Gemeindebediensteten, auch der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Mit der ihm obliegenden Personal- und Organisationseinheit, die sich auch auf die Feuerwehr erstreckt, wäre es nicht vereinbar, wenn er in diesem sicherheitsempfindlichen Bereich der Gefahrenabwehr herausgehobene Führungskräfte der Feuerwehr ohne eigene Entscheidungsbefugnis bestellten müsste. Schon nach der bisherigen Rechtslage hatten die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Vorschlagsrecht; die letzte Entscheidung lag jedoch beim politisch verantwortlichen Bürgermeister, der einen Vorschlag zwar ablehnen konnte, eine nicht vorgeschlagene Führungskraft der Freiwilligen Feuerwehr aber nicht bestellen durfte.
An diesem Grundsatz des Letztentscheidungsrechts des Bürgermeisters soll sich durch die Modifizierung des Vorschlagsverfahrens, das jetzt der bisherigen Praxis entsprechend ausdrücklich als Wahlverfahren ausgestaltet worden ist, nichts ändern. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die ordnungsgemäß gewählten angehenden ehrenamtlichen Führungskräfte der Bestätigung durch den Bürgermeister bedürfen. Inhalt der Bestätigung ist die Feststellung, dass der Gewählte zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Eignungsvoraussetzungen erfüllt. Dieser rechtsgestaltende Verwaltungsakt ist Voraussetzung für die anschließende Bestellung zur Führungskraft. Bestätigung und Bestellung können gleichzeitig erfolgen.
Mit diesem zweistufigen Verfahren Wahl und anschließende Bestätigung der Wahl und Bestellung des Funktionsträgers durch den Bürgermeister wird der Besonderheit der Feuerwehr Rechnung getragen, die kein Verein ist, aber auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Feuerwehrangehörigen und Führungskräften angewiesen ist. Gleichzeitig wird auf diese Weise gewährleistet, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungsfunktionen berufen werden. Der Bürgermeister muss die Bestätigung eines Gewählten versagen, wenn dieser fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.
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Weitere wichtige Gründe, die die Ausübung einer herausgehobenen Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen, können sein:
berufsbedingte ständige Abwesenheit, sodass aus diesem Grund eine sachgerechte Ausübung der Führungsfunktion in der Feuerwehr nicht möglich ist,
erhebliche berufliche Inanspruchnahme, sodass keine Zeit mehr für die umfangreichen Aufgaben einer Feuerwehrführungskraft bleibt,
fehlende Verfügbarkeit im Einsatz, beispielsweise wegen hauptamtlicher Wahrnehmung einer Führungsfunktion im Einsatzdienst der Polizei, einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr.
Also: Die Führungskräftewahl in RLP ist nach der Intention des Gesetzgebers keine Entscheidung, die der Bürgermeister dann abzunicken hat, sondern stellt einen Vorschlag für dessen Entscheidung dar.
Wenn die Sache nun vors VG geht, tippe ich daher auf den Bürgermeister als "Sieger" (rechtlich gesehen, praktisch gibt das dort am Ende nur Verlierer).
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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| 10.05.2018 00:04 |
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., Morbach | |