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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zutrittsrechte Wohnung: Feuerwehr ./. Polizei - war: Update Türöffnung | 33 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 841653 | ||
Datum | 01.08.2018 06:35 MSG-Nr: [ 841653 ] | 1746 x gelesen | ||
Geschrieben von Peter L. Solange die Polizei alleine vor Ort ist, kann und darf sie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Eilzuständigkeit ergreifen. Ich hab jetzt in 7 Polizeigesetze geschaut. In jedem Gesetz stehen die Aufgaben so oder so ähnlich geschrieben. Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Somit ist laut Gesetz die Polizei für die komplette Gefahrenabwehr zuständig. Kannst ja auch mal einen Polizisten sagen, daß er nicht in die Brandwohnung darf. Ist nicht deine Gefahr und du bist nicht zuständig. Du kommst hier erst rein mit einem Durchsuchungsbeschluß. | ||||
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