Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Winterreifenpflicht - Vorsicht vor Lücken bei den Ausnahmen - v.a. für den RD. | 18 Beiträge |
Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 851898 |
Datum | 06.09.2019 11:10 MSG-Nr: [ 851898 ] | 2164 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Ulrich C.
zu 5:
Achtung: Der Rettungsdienst ist ausdrücklich NICHT in § 35 Absatz 1 StVO als Organisation genannt. Dort sind nur die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst konkret genannt.
Ich würde hier geren eine Frage in den Raum stellen. Die meisten Orgnisationen, die im Rettungsdienst tätig sind, sind auch dem Katastrophenschutz zuzuordnen. Wie ist dies zu bewerten?
Geschrieben von Ulrich C.5.Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen (*1), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen
Außerdem scheint die Ausnahme für Rettungsdienstfahrzeuge (egal welcher Organisation) doch eher nicht zu greifen, da bauerbedingt die geeigneten Reifen i.d.R. verfügbar sind.
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