Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Entwurf zur Novellierung des LBKG RLP 2020 | 44 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 857713 |
Datum | 02.04.2020 15:59 MSG-Nr: [ 857713 ] | 5570 x gelesen |
Infos: | 30.12.20 MdI-RLP: Brand- und Katastrophenschutz-Gesetz tritt in Kraft
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Pressemeldung des Innenministeriums:
...Der Gesetzentwurf sieht unter anderem Neuerungen im Bereich des Ehrenamtes vor. Das Ehrenamt ist ein wesentlicher Eckpfeiler unseres Hilfeleistungssystems, dass mit den neuen Regelungen gestärkt wird, so Lewentz. Dazu gehöre, dass der Kündigungsschutz für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige verbessert werden solle. Gleichzeitig solle die Partnerschaft zwischen kommunalen Aufgabenträgern und Betrieben gestärkt werden. Absolutes Novum sei nun die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Partnerschaftsvereinbarungen zu schließen. Ehrenamtlicher Feuerwehrdienst ist nur dann gut zu bewältigen, wenn das Ehrenamt und die beruflichen Anforderungen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, sagte der Innenminister. Die Feuerwehr, die der Bevölkerung einen nicht hoch genug zu schätzenden Dienst leiste, sei auf die aktive Unterstützung durch die Wirtschaft angewiesen.
Mit Blick auf den demografischen Wandel kann die Altersgrenze für die aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung künftig bei Bedarf vom 63. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr erweitert werden. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ist außerdem schnelles Handeln ohne verwaltungsrechtliche Hürden notwendig. Daher sieht der Gesetzesentwurf auch vor, dass Anordnungen der Einsatzleitung bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbar sind.
Zudem werden neue Kostenersatztatbestände eingeführt, insbesondere für die Alarmierung der Feuerwehr durch Hausnotrufdienste in Fällen, in denen kein Brand oder eine andere Gefahr vorliegt. Gleichzeitig werden die Abrechnungsverfahren insgesamt deutlich vereinfacht und die Kostenpauschalen für Einsatzfahrzeuge maßvoll erhöht....
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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| 02.04.2020 15:59 |
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