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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Fluchtweg verengt :-( | 56 Beiträge | ||
Autor | Wieb8ke 8T., Tornesch / Deutschland | 861406 | ||
Datum | 27.08.2020 12:40 MSG-Nr: [ 861406 ] | 1493 x gelesen | ||
Immer wieder schön: "Ich kenne die Rechtslage im betreffenden Bundesland nicht, zitiere aber mal eine Rechtsvorschrift von woanders, die dort keine Geltung hat." Spoiler: Google würde helfen, die Frage vor dem Forumseintrag zu klären und der Eintrag wäre dann viel hilfreicher. Es steht auch in dieser hier nicht geltenden Rechtsverordnung nicht, dass von einer Doppeltür nicht die eine Hälfte verdeckt werden darf. Da steht "Rettungswege freihalten". Dieser Rettungsweg ist frei und nicht versperrt. Die Tür ist nach wie vor nutzbar. Sicher, es fehlt Komfort, wenn man beim Umzug ein Sofa ins Gebäude schleppen will. Aber ist dadurch die Selbstrettung gefährdet? Nein. Anders ausgedrückt: Die Eingangstüren dieser Jugendstilhäuser sind aus repräsentativen Gründen in der Regel deutlich breiter als die Treppen und Gänge im Gebäude. Wem nutzt es im Brandfall etwas, wenn die Tür in voller Breite zu öffnen ist? Stirbt jemand aufgrund eines Türflügels von (aus den Bildern geschätzt) 90 cm, wenn seine Wohnungstür und die Treppe auch nicht breiter sind? Wir sind doch Fachleute, oder? Bleiben wir doch einfach beim geltenden Recht und spekulieren nicht rum. | ||||
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