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1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
RubrikTechn. Hilfeleistung zurück
ThemaPKW stützen mit Multifunktionsleiter29 Beiträge
AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 861611
Datum07.09.2020 08:27      MSG-Nr: [ 861611 ]2798 x gelesen
Infos:
  • 12.09.20 Hinweis zur Verwendung von tragbaren Feuerwehrleitern zum Aufrichten bzw. Umlegen von Fahrzeugen

  • Geschrieben von Gerhard B.... ob ein Verstoß gegen eine Bedienungsanleitung überhaupt pauschal grobe Fahrlässigkeit ist, wage ich doch erheblich zu bezweifeln ... ansonsten hätten wir ein Grundsatzproblem bei jedem Atemschutzeinsatz im Innenangriff, die zulässige Umgebungstemperatur des PA liegt laut Bedienungsanleitung bei -30 °C bis +60 °C (z.B. Bedienungsanleitung MSA AirGo).

    Also erstmal gehts nicht um Betriebstemperaturen, sondern um eine bestimmungsgemäße Verwendung.

    Zitat aus deinem MSA AirGo

    1. Sicherheitsvorschriften 1.1. Bestimmungsgemäße Verwendung Der MSA AUER AirGO im weiteren Dokument als Pressluftatmer bezeichnet ist ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät. Der Pressluftatmer basiert auf modularer Bauweise, die es gestattet, ein entsprechend den Anforderungen entsprechendes Gerät zusammenzustellen und zu bestellen. Die Atemluft wird dem Benutzer aus einer (mehreren) Druckluft-Flasche(n) über einen Druckminderer, einen Lungenautomaten (Æ Gebrauchsanleitung für den Lungenautomat) und einen Atemanschluss (Æ Gebrauchsanleitung für den Atemanschluss) zugeführt. Die Ausatemluft entweicht direkt in die Atmosphäre. Die vorliegende Gebrauchsanleitung ist für den Gebrauch des Pressluftatmers zwingend zu lesen und zu beachten. Insbesondere die darin enthaltenen Sicherheitshinweise sowie die Angaben zu Einsatz und Bedienung des Gerätes müssen aufmerksam gelesen und beachtet werden. Zusätzlich sind die im Verwenderland geltenden nationalen Vorschriften zum sicheren Betrieb des Gerätes zu berücksichtigen. Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß. Dies gilt insbesondere auch für eigenmächtige Veränderungen am Gerät und für Instandsetzungsarbeiten, die nicht von MSA AUER bzw. autorisiertem Personal durchgeführt wurden. Achtung! Das Produkt ist eine lebensrettende oder gesundheitserhaltende Schutzvorrichtung. Unsachgemäße Verwendung und Wartung, sowie ein unsachgemäßer Betrieb des Gerätes kann die Funktion desselben beeinträchtigen und dadurch Menschenleben ernstlich gefährden. Vor dem Einsatz ist die Funktionsfähigkeit des Produktes zu überprüfen. Das Produkt darf nicht eingesetzt werden wenn der Funktionstest nicht erfolgreich war, Beschädigungen bestehen, eine fachkundige Wartung/Instandhaltung fehlt oder wenn keine Original-Ersatzteile verwendet wurden. Achtung! Der Pressluftatmer ist ein reines Gasschutzgerät. Er ist nicht zum Tauchen geeignet.

    1.2. Haftung In Fällen einer nicht bestimmungsgemäßen oder nicht sachgerechten Verwendung des Produktes übernimmt MSA AUER keine Haftung. Auswahl und Nutzung des Produktes sind in der ausschließlichen Verantwortung der handelnden Personen

    Somit nutzen wir den Pressluftatmer bestimmungsgemäß.

    Desweiteren werden Pressluftatmer auch bei viel höheren Temperaturen geprüft.

    https://dekra-testing-and-certification.de/images/download/info_atemschutz/infoblatt_6.pdf

    Zitat:"Atemschutzgeräte, die während des Einsatzes Temperatureinflüssen von unter 30 °C bzw. über + 60 °C oder bei höheren thermischen Beanspruchungen durch Wärmestrahlung oder kurzer direkter Beflammung eingesetzt werden, sollten entsprechend geschützt werden.Wenn Atemschutzgeräte ohne Schutz hohen thermischen Beanspruchungen durch Wärmestrahlung oder kurzer direkter Beflammung ausgesetzt werden, so sind diese einer weiteren Benutzung zu entziehen bzw. vor einem weiteren Einsatz genauestens auf Beschädigungen zu untersuchen. Eine solche Untersuchung muss die genaue Überprüfung des betroffenen Atemschutzgerätes beinhalten. Als erstes sollte eine gründliche äußere Sichtprüfung der komplettenAtemschutzausrüstung (einschließlich Atemanschluss) erfolgen. Weiterhin müssen auch die inneren Funktionsteile des Lungenautomaten auf Beschädigungen überprüft werden (je nach dervorhergegangenen Belastung der Atemschutzausrüstung). Der Druckminderer und der verwendete Druckluftbehälter sollten einer entsprechenden Überprüfung durch den Hersteller bzw. einen hierfür befugten Sachverständigenunterzogen werden. Sollten elektronische Baugruppen Bestandteil der Atemschutzausrüstung sein, so sollten auch diese auf etwaige Beschädigungen und Funktionsstörungen überprüft werden."

    Und das wird definitiv bei den wenigsten gemacht, wo wir wieder bei der Haftung sind.

    Und da der Pressluftatmer im Einsatz höheren Temperaturen standhalten muss, wird er auch extra auf diese Temperaturextreme geprüft.

    Auf deutsch, mangels vorhandener Ausrüstung wird der Pressluftatmer gegen die Temperaturgrenzen des Herstellers "einmalig" benutzt um ihn danach eine korrekten Überprüfung zu unterziehen und damit ist kein 08/15 Prüfgerät gemeint.

    Desweiteren ist dein Beispiel bescheiden.

    Wenn du deine Leiter als was anderes einsetzt, als das was sie da ist, wäre das so, als wenn du deinen Pressluftatmer als Tauchgerät benützt.

    Komisch, bzw ich hoffe mal das da keiner auf die Idee kommt.

    Und hier noch ein kleines Urteil.

    Die Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Gerätes schriftlich fixiert sind, begründet den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Pflicht zur Beachtung einer Gebrauchsanweisung besteht in gesteigertem Maße, wenn ein technisches Gerät (Mikrowelle) nicht zu seiner ursprünglichen Bestimmung (Erwärmung von Speisen), sondern zu anderen Zwecken (Aufheizen eines Körnerkissens) eingesetzt wird.

    LG Kleve, Urteil vom 27.04.2007 - 5 S 48/06

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     05.09.2020 20:15 Sand7ro 7H., Affing
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     06.09.2020 00:57 Alex7and7er 7H., Hohentengen a.H.
     06.09.2020 10:10 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     06.09.2020 10:29 Alex7and7er 7H., Burgheim
     06.09.2020 21:27 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt  
     07.09.2020 08:27 Alex7and7er 7H., Burgheim
     06.09.2020 22:28 Thom7as 7S., Kirchseeon
     05.09.2020 22:42 Thom7as 7S., Kirchseeon  
     06.09.2020 10:38 Alex7and7er 7H., Burgheim
     06.09.2020 11:36 Thom7as 7S., Kirchseeon
     06.09.2020 12:55 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     06.09.2020 13:21 Alex7and7er 7H., Burgheim
     06.09.2020 13:24 Dani7el 7G., Überherrn  
     06.09.2020 16:36 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     06.09.2020 19:56 Dani7el 7G., Überherrn  
     07.09.2020 08:41 Alex7and7er 7H., Burgheim
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     12.09.2020 11:17 Thor7ben7 G.7, Leese
     12.09.2020 11:24 Alex7and7er 7H., Burgheim
     12.09.2020 13:08 Thor7ben7 G.7, Leese
     12.09.2020 11:40 Pete7r I7., Freital
     05.09.2020 22:14 Thom7as 7S., Kirchseeon

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