Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Entwurf zur Novellierung des LBKG RLP 2020 | 44 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 862929 |
Datum | 08.10.2020 12:20 MSG-Nr: [ 862929 ] | 1789 x gelesen |
Infos: | 30.12.20 MdI-RLP: Brand- und Katastrophenschutz-Gesetz tritt in Kraft
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Hallo,
Geschrieben von Wolfgang K.Diese Lösung ist ein wenig wie Tapete über einen bieten Riss kleben. Man verdeckt Symptome für die man keine Lösung hat.
Klar, man könnte ja auch generell für den Feuerwehrdienst eine G26.3 und volle Atemschutztauglichkeit fordern. Oder Dienstende mit 50. Wäre vielleicht das andere Extrem. Es gibt sicher auch dafür nachvollziehbare Gründe. Macht man aber auch nicht.
Geschrieben von Wolfgang K.Aber dann bitte nicht nur auf Entscheidung der Kameraden.
Ist es ja nicht, eine Kommune kann auch generell darauf verzichten oder die Anforderungen festlegen.
Geschrieben von Wolfgang K.Dann bitte eine arbeitsmedizinische Untersuchung die das bescheinigt. Zu seiner Sicherheit und zur Sicherheit der Kameraden.
Wenn ich so manche arbeitsmedizinische Untersuchung bei Ärzten sehe, die sich darauf spezialisiert haben, hat man damit nur eine Sicherheit. Nämlich die, dass der Arzt damit seinen Umsatz generiert hat. Ansonsten kann man das aber genausogut mit einer generellen Untersuchung, wie man sie auch zur Aufnahme in die Feuerwehr absolvieren muss, verknüpfen. Das kann aber auch jede Kommune selbst festlegen, wenn sie das will.
Gruß,
Michael
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