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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | geplante Änderung der StVZO zum blauen Licht | 33 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 863864 | ||
Datum | 02.11.2020 14:29 MSG-Nr: [ 863864 ] | 2454 x gelesen | ||
Hallo, zu diesem Thema habe ich eine Antwort aus meinem Landesministerium erhalten: Um das Problem (Anm.: Übersignalisierung) zu lösen, haben die Länder und der Bund vor einiger Zeit die Konkretisierung der Vorschriften beschlossen. Den ersten Teil stellt die von Ihnen genannte Änderung des § 52 StVZO in der Bundesratsdrucksache 397/20 da. In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt. Diese Einschränkung fehlte bei Rundum-Kennleuchten für blaues Blinklicht in § 52 Abs. 3 StVZO und wird nun somit ergänzt. Aus gleichem Grund wird nun auch die zulässige Anzahl der Kenn-/Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung an BOS-Einsatzfahrzeugen begrenzt. Hat jemand zufällig die genannte Klarstellung aus VkBl 1-2020 vorliegen und könnte mir diese zur Verfügung stellen? Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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