Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Entwurf zur Novellierung des LBKG RLP 2020 | 44 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 865213 |
Datum | 15.12.2020 11:48 MSG-Nr: [ 865213 ] | 1514 x gelesen |
Infos: | 30.12.20 MdI-RLP: Brand- und Katastrophenschutz-Gesetz tritt in Kraft
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Die LBKG-Novelle ist heute im Landtag. Nach diversen Anregungen zum Entwurf wurde nochmal ein Änderungsantrag erstellt. Die Altersgrenze steht nun doch nicht mehr im Ermessen der Kommune, sondern wird im Gesetz endgültig geregelt. Feuerwehrobmann (oder -obfrau) als Vertreter des Ehrenamtes gegenüber dem Hauptamt leben auf Ebene der Kommunen entgegen der ersten Planungen weiter.
Und die meisten bisherigen Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, heißen nun auch per Gesetz so, wie man sie in der Praxis schon immer genannt hat. Nämlich Wehrführer, ähm, Wehrführerinnen und Wehrführer. Bis auf ein paar, die weiterhin Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, heißen sollen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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