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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 876509 | ||
Datum | 09.05.2022 10:58 MSG-Nr: [ 876509 ] | 2147 x gelesen | ||
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Nicht in der StVO. In der VwV-StvO wird die Möglichkeit von Fahnen als Zugehörigkeit zum Verband erwähnt. Zu § 27 Verbände Naja ... da der Flaggensatz unterschiedlich farbige Flaggen enhält, fällt der zur Verbandkennzeichnung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern wohl raus. Zur internen Marschorganisation, dank Funk, werden sie auch in der Regel nicht mehr benötigt. Und nach einem Beschluss des BayOLG muss sich der Verbandführer echt etwas einfallen lassen. Die Kennzeichnung muß daher in einer Weise erfolgen, die die Zugehörigkeit der Fahrzeuge zu einem geschlossenen Verband nicht nur als möglich erscheinen läßt, die Zugehörigkeit vielmehr in einer Weise unmißverständlich zum Ausdruck bringt, bei der sich anderen Verkehrsteilnehmern ohne besondere Überlegung die Erkenntnis aufdrängt, daß es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Grüße Udo | ||||
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