Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Strafen für zu schnelle Einsatzfahrten drohen was heißt das für die Feuerwehr? | 35 Beiträge |
Autor | Dirk8 S.8, Lindau / Bayern | 877353 |
Datum | 01.07.2022 18:12 MSG-Nr: [ 877353 ] | 805 x gelesen |
Hallo Sven,
Geschrieben von Sven K.Die Nr. 8 bei den Sonderrechten (bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kannst du aber faktisch mit dem § 1 gleichsetzen, da es eigentlich das Selbe bedeutet, nur anders formuliert.
faktisch ja! Wenn man unter allen Umständen vermeiden will, dass eine weitere Einsatzstelle aufgemacht wird, schert sich sich nicht darum, ob das im §1 oder §35 steht.
Es gibt aber kleine Unterschiede, die durch den §35 bei §1 ausgehebelt werden.
Wenn ich Sonderrechte in Anspruch nehme (Wobei das auch falsch ist - etweder hab ich sie oder nicht), dann darf ich z.b. anderen Verkehrteilnehmer belästigen. Und andere Verkehrsteilnehmer und Anwohner auf dem Weg müssen sich damit abfinden, dass die Einsatzfahrt Lärm macht, sie wegen mir bremsen oder ausweichen müssen etc. . Rücksicht ist wenn es die Einsatzfahrt/Einsatzstelle und Sicherheit gefährdet dann fehl am Platz. Da reicht dann der §35 vollkommen aus.
Letztendlich muss ich mich als Ausbilder an der Fachliteratur und aktuellen Rechtssprechung halten.
Die oben genannte Geschichte hat für mich aber im Allgemeinen wenig Substanz. Ist aber nette Schlagzeile zum Aufregen.
Es mag Einzelfälle geben, wo ein Amtrichter eine Einsatzfahrt als "übertrieben" sanktioniert, aber da muss man sich dann den Zusammenhang anschauen. Dann kommen vermutlich dann die Fälle, wo jeder sagt, wie kann man nur...(K-Übung etc.)
Gruß
Dirk
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