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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | SoSi Ordnungsamt ![]() | 129 Beiträge | ||
Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 881450 | ||
Datum | 19.01.2023 18:22 MSG-Nr: [ 881450 ] | 1545 x gelesen | ||
Hallo Martin, Ich denke der § 38 STVO ist hier ziemlich eindeutig. (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Wenn ich von der Leitstelle einen Alarm zum Erste Hilfe Einsatz mit oben genannter Indikation ( um Menschenleben zu retten) erhalte, dann ist die Nutzung Von Blaulicht und Sondersignal im Gesetz eindeutig formuliert. Und dann gibt es keine Diskussion ob ich als Feuerwehr (die normalerweise nicht in den Regelrettungsdienst eingebunden ist, zumindest bei uns bei uns in Bayern) Blaulicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn verwenden darf. mkg Werner Neudecker. | ||||
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