News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verkehrsregelung Fw etc, war: Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln | 10 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 889980 | ||
Datum | 21.02.2025 10:27 MSG-Nr: [ 889980 ] | 725 x gelesen | ||
Servus, geklaut aus der Lernbar S.6 ff: Einsatz- und Übungsstellen der Feuerwehren im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen müssen zum Schutz der Einsatzkräfte (Feuerwehrbereich) und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) abgesichert werden. Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration werden folgende Hinweise und Empfehlungen gegeben, die im Einzelfall den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrssituation entsprechend angepasst werden müssen. Trifft die Polizei nach der Feuerwehr an der Einsatzstelle ein, beschränkt sie sich in der Regel nur noch auf die Prüfung, ob ergänzend zu den vorläufigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen der Feuerwehr zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) oder anderer Rechtsgüter eine weitere oder andere Sicherung oder Lenkung des Verkehrs erforderlich ist. Die rechtlichen Grundlagen enthalten z Art. 24 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und z Art. 7 a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Mit der Einführung des vorstehenden Art. 7 a in das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen sind die Befugnisse der Feuerwehren auf den Verkehrsbereich erweitert: Die Feuerwehr (und das Technische Hilfswerk) hat nun zusätzlich das Recht zur Verkehrsregelung. Hierzu gehören: z Erteilung von Zeichen und Anweisungen (§ 36 Abs. 1 StVO) zur Regelung des Verkehrs; eine Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig z Regelung des Verkehrs durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§ 44 Abs. 2 StVO) z Bei Gefahr im Verzug auch die Aufstellung von transportablen Verkehrszeichen als vorläufige Maßnahme zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (§ 44 Abs. 2 StVO); Übungen können auch als Einsatzstellen angesehen werden. Die Polizei hat hinsichtlich der Verkehrsregelung die Federführung und insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt. Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren schreibt in § 15 (3) vor, dass Feuerwehrdienstleistende, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden müssen. Die DGUV-Regel 105-049 konkretisiert diese Maßnahmen in § 15 (3) und benennt hierfür Absperr- und Warnmaßnahmen. Verschiedene Beispiele für Warn- und Absperrmaßnahmen werden aufgeführt.Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) beschreiben die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von Arbeitsstellen auf öffentlichen Straßen. Im Gegensatz dazu ist eine Einsatzstelle der Feuerwehr als kurzfristige und nicht planbare Maßnahme auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anzusehen. Sie ist damit keine Arbeitsstelle im Sinne der RSA. Für Feuerwehren ist diese Richtlinie damit nicht verbindlich. Bei Übungen im öffentlichen Straßenverkehr sind ebenfalls ausreichende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die geplanten Maßnahmen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei Übungen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf innerörtlichen Straßen mit erhöhtem Gefahrenpotential. Generell gilt: Für die Absicherung von Gefahrenstellen im öffentlichen Straßenraum ist der Straßenbaulastträger (z. B. Autobahnmeisterei / Straßenmeisterei / Bauhof) zuständig. Sobald der Träger der Straßenbaulast die Absperrmaßnahmen übernommen hat, können nach Absprache die Absperrmaßnahmen der Feuerwehr abgebaut werden. Gruß vom See Markus In Treue fest! | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|