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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaVerkehrsregelung Fw etc, war: Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln10 Beiträge
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern889980
Datum21.02.2025 10:27      MSG-Nr: [ 889980 ]725 x gelesen

Servus,

geklaut aus der Lernbar S.6 ff:

Einsatz- und Übungsstellen der Feuerwehren im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen müssen
zum Schutz der Einsatzkräfte (Feuerwehrbereich) und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich)
abgesichert werden. Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration werden folgende Hinweise und Empfehlungen
gegeben, die im Einzelfall den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrssituation entsprechend
angepasst werden müssen. Trifft die Polizei nach der Feuerwehr an der Einsatzstelle
ein, beschränkt sie sich in der Regel nur noch auf die Prüfung, ob ergänzend zu den
vorläufigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen der Feuerwehr zum Schutz der Verkehrsteilnehmer
(Verkehrsbereich) oder anderer Rechtsgüter eine weitere oder andere Sicherung oder Lenkung
des Verkehrs erforderlich ist. Die rechtlichen Grundlagen enthalten
z Art. 24 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und
z Art. 7 a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk).
Mit der Einführung des vorstehenden Art. 7 a in das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
sind die Befugnisse der Feuerwehren auf den Verkehrsbereich erweitert: Die Feuerwehr (und
das Technische Hilfswerk) hat nun zusätzlich das Recht zur Verkehrsregelung.
Hierzu gehören:
z Erteilung von Zeichen und Anweisungen (§ 36 Abs. 1 StVO) zur Regelung des Verkehrs;
eine Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig
z Regelung des Verkehrs durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§ 44 Abs. 2 StVO)
z Bei Gefahr im Verzug auch die Aufstellung von transportablen Verkehrszeichen als vorläufige
Maßnahme zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (§ 44 Abs. 2 StVO); Übungen können
auch als Einsatzstellen angesehen werden. Die Polizei hat hinsichtlich der Verkehrsregelung
die Federführung und insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt. Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren schreibt
in § 15 (3) vor, dass Feuerwehrdienstleistende, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet
sind, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden müssen. Die DGUV-Regel 105-049
konkretisiert diese Maßnahmen in § 15 (3) und benennt hierfür Absperr- und Warnmaßnahmen.
Verschiedene Beispiele für Warn- und Absperrmaßnahmen werden aufgeführt.Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
(RSA) beschreiben die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von Arbeitsstellen auf öffentlichen Straßen. Im Gegensatz dazu ist eine
Einsatzstelle der Feuerwehr als kurzfristige und nicht planbare Maßnahme auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anzusehen.
Sie ist damit keine Arbeitsstelle im Sinne der RSA. Für Feuerwehren ist diese Richtlinie damit nicht verbindlich.
Bei Übungen im öffentlichen Straßenverkehr sind ebenfalls ausreichende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die geplanten Maßnahmen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei Übungen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf innerörtlichen Straßen mit erhöhtem Gefahrenpotential.

Generell gilt: Für die Absicherung von Gefahrenstellen im
öffentlichen Straßenraum ist der Straßenbaulastträger (z. B. Autobahnmeisterei / Straßenmeisterei / Bauhof) zuständig.
Sobald der Träger der Straßenbaulast die Absperrmaßnahmen übernommen hat, können nach Absprache die Absperrmaßnahmen
der Feuerwehr abgebaut werden.

Gruß vom See

Markus

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