Der Berliner Rechnungshof schreibt dazu in seinem letzten Jahresbericht:
Im Jahr 2021 ist das Katastrophenschutzgesetz vom 11. Februar 1999 vor dem Hintergrund verschiedener Ereignisse wie dem Anschlag vom Breitscheidplatz, dem Stromausfall im Bezirk Treptow-Köpenick und der COVID-19-Pandemie neu gefasst worden.
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Katastrophenschutzbehörden sind die Senatskanzlei, die übrigen Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen, sowie die Bezirksämter. Die Katastrophenschutzbehörden betreiben die Katastrophenvorsorge gemäß dem Ressortprinzip grundsätzlich dezentral. Sie sind jedoch ressortübergreifend verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen, bedarfsweise zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Die Katastrophenschutzbehörden benennen jeweils eine Katastrophenschutzbeauftragte/einen Katastrophenschutzbeauftragten samt Stellvertretung. Deren Aufgabe ist es, Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge behördenintern zu koordinieren und mit anderen Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Eine herausgehobene Rolle hat die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Ihr obliegt die übergreifende Koordinierung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Sie hat im gesamtstädtischen Katastrophenschutzinteresse gegenüber den zuständigen Katastrophenschutzbehörden darauf hinzuwirken, dass notwendige Maßnahmen der Katastrophenvorsorge umgesetzt werden.
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Nach der Festlegung in § 3 KatSG gibt es in Berlin mit der Senatskanzlei, den übrigen Senatsverwaltungen und deren nachgeordneten Behörden mit Ordnungsaufgaben sowie den Bezirksämtern derzeit insgesamt 37 Katastrophenschutzbehörden. Davon sind 14 nachgeordnete Behörden von Senatsverwaltungen. Der Rechnungshof befragte alle Katastrophenschutzbehörden nach dem Umsetzungsstand der Bestimmungen nach dem KatSG und zu den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Vier nachgeordnete Behörden antworteten dem Rechnungshof nicht. Fünf nachgeordnete Behörden gaben gegenüber dem Rechnungshof an, keine Katastrophenschutzbehörden im Sinne des KatSG zu sein, obwohl ihnen Ordnungsaufgaben übertragen sind. Für drei dieser Behörden bestehen aufgrund von Staatsverträgen gemeinsame Zuständigkeiten für die Länder Berlin und Brandenburg. In zwei Fällen gilt für die gemeinsame Wahrnehmung der im Rahmen des Staatsvertrages festgelegten Aufgaben das Recht des Landes Brandenburg, in einem Fall das Recht des Landes Berlin. Dies hatte zur Folge, dass sich diese Behörden nicht als Berliner Katastrophenschutzbehörden sahen und damit unklar blieb, ob und inwieweit sie die Vorgaben des KatSG zu erfüllen haben, oder ob und inwieweit die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen an deren Stelle treten. Bei der Neufassung des KatSG sollte gemäß der Gesetzesbegründung der Kreis der Katastrophenschutzbehörden unverändert bleiben. Alle drei vorgenannten Behörden wurden in der Begründung ausdrücklich aufgezählt, unabhängig von dem nach den Staatsverträgen unterschiedlich geltenden Landesrecht. Im Ergebnis bleibt zu klären, wie diese Behörden in die Berliner- bzw. Brandenburger Katastrophenschutzstrukturen einzubinden sind.
Die fünf Behörden, die sich als unzuständig für den Katastrophenschutz sahen, nahmen zwischen 2021 und 2023 an keiner der insgesamt zwölf Sitzungen der Katastrophenschutzbeauftragten teil. Gleiches galt für eine Katastrophenschutz-behörde, die sich aufgrund eines erklärten Zeitmangels nicht an der Abfrage des Rechnungshofs beteiligte.
Aus den Erhebungen ging nicht hervor, inwieweit sich die für Inneres zuständige Senatsverwaltung bewusst war, dass 5 von 14 nachgeordneten Behörden eine Zuständigkeit für den Katastrophenschutz explizit zurückweisen. Sie hatte die Katastrophenschutzbehörden zwar regelmäßig zu Sitzungen eingeladen, eine Nichtteilnahme jedoch zu keinem Zeitpunkt als Anlass für Klärungen genommen. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die für Inneres zuständige Senatsverwaltung es bisher versäumt hat, durch eine rechtliche Klarstellung dafür zu sorgen, dass alle Katastrophenschutzbehörden die ihnen zugewiesenen Aufgaben in der Katastrophenvorsorge erfüllen.
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Jede Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen für die Katastrophenvorsorge (§ 5 KatSG). Dies sind z. B.
die Benennung von Katastrophenschutzbeauftragten und deren Stellvertretungen (§ 9 KatSG),
das Vorhalten von Krisenstäben (§ 12 KatSG),
die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen. Grundlage hierfür sollen ressortbezogene Gefährdungsabschätzungen sein (§ 6 KatSG).
Neben den ressortbezogenen Gefährdungsabschätzungen soll die für Inneres zuständige Senatsverwaltung eine ressortübergreifende Gefährdungsabschätzung erstellen und fortschreiben. Die Katastrophenschutzbehörden sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet (§ 6 Abs. 2 KatSG).
Der Rechnungshof hat bei den Katastrophenschutzbehörden mittels Umfrage erhoben, ob und inwieweit sie diese Maßnahmen umgesetzt haben. Er wollte auch wissen, welche finanziellen Ressourcen den einzelnen Behörden explizit für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen. Geantwortet haben die Senatskanzlei und alle Senatsverwaltungen, 10 von 14 nachgeordneten Behörden sowie 11 von 12 Bezirksverwaltungen.
Deutlich wurde, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zwischen den Behörden stark variieren. Eine Bezirksverwaltung, sieben Senatsverwaltungen und sieben nachgeordnete Behörden hatten für das Jahr 2024 keinerlei Mittel vorgesehen. Ähnlich war die Situation in den zwei Jahren davor. Der ganz überwiegende Teil der Haushaltsmittel entfiel auf die Berliner Feuerwehr.
Auch die Ausführungen zu z.B. den "Katastrophenschutz-Leuchttürmen (Kat-L)" bzw. "Katastrophenschutz-Informationspunkten" in dem Bericht, ab Seite 116, sind sehr aufschlussreich. Geplante stationäre Kat-L 34, einsatzbereit 8 (in zwei Bezirken). Mobile Kat-L geplant 16, einsatzbereit 4. Geplante Informationspunkte: 98 - einsatzbereit 25 (in zwei Bezirken).
Insgesamt zeigen sich große Unterschiede hinsichtlich Einsatzbereitschaft und technischer Ausstattung von Kat-L und Kat-I. Vom Ziel der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, eine landesweite Umsetzung mit gleichartigen Mitteln und Strukturen sicher(zu)stellen, ist man in Berlin noch weit entfernt. Völlig ungeklärt ist die Frage der weiteren Finanzierung: Nicht alle Bezirke haben ausreichend Mittel eingestellt, um die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung finanzierte Technik zu warten, instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die Konzepte der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung lassen das Thema Finanzierung völlig offen trotz der Ankündigung aus den Richtlinien zur Regierungspolitik, die Ausstattung der Kat-L fördern zu wollen.
Oder kurz zusammengefasst das Fazit:
Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend die unzureichende Umsetzung des KatSG hinsichtlich der Katastrophenvorsorge. Er sieht als eine wesentliche Ursache dafür die ungenügende Wahrnehmung der übergreifenden Koordinierung durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung.
Tja, und kurz danach muss Sarah Connor eine Stirnlampe tragen, Broemme wird hier als "Experten der immer zu allem was zu sagen" bezeichnet und der Regierende Bürgermeister dankt schließlich dem Bund dafür, dass die Behebung der ursächlichen Schäden nur deshalb schneller ging, weil der Bund Treibstoff zu den Notstromaggregaten transportiert hat, was nicht nur beim Bund für interessiertes Stirnrunzeln gesorgt haben dürfte. Dit is Berlin, wa?
"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)
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