| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Zu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung | 34 Beiträge |
| Autor | Lars8 J.8, Kaarst / NRW | 892805 |
| Datum | 15.03.2026 00:03 MSG-Nr: [ 892805 ] | 1162 x gelesen |
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Straßenverkehrsordnung
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
Dieser Empfehlung einer Landesfeuerwehrschule stehen aber Urteile gegenüber. Z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2002 - 4 Ss 71/02.
Worauf ich letztenendes hinaus möchte: Wer unter dem "Schutz" des §35 StVO unterwegs ist, kann gegen keine andere Verhaltensvorschrift mehr verstoßen, weil Absatz 1 besagt, dass diese unter den Voraussetzungen der hoheitlichen Aufgabe und der dringenden Gebotenheit nicht für ihn gelten (grob gesagt, auf meinen Beschulungen sage ich immer, die Regeln, die uns gerade von der Wahrnehmung unserer Aufgabe abhalten). Damit kann man also keinen Geschwindigkeitsverstoß mehr begehen und die Bußgeldstelle auf Grundlage des §3 (Geschwindigkeit) einen Bußgeldbescheid mit den Sätzen des Tatbestandskataloges erlassen. Die Grundlage fehlt schlicht und einfach. Der Gesetzgeber hat mit §35 Absatz 8 schon eine Begrenzung und eine Bestrafungsmögleichkeit eingebaut. Somit widerspricht der Rückgriff auf die Bestrafung nach Tatbestandnummer 103719 mit der Paragraphenkette § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.1.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV, dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali", weil der §3 in dem Moment eben garkeine Gültigkeit mehr für den Fahrer entfaltet. Er dürfte nur nach dem Verstoß gegen Absatz 8 bestraft werden.
Die Sonderrechte im nachhinein abzuerkennen ist somit nicht möglich. Wie o.G. Urteil auch besagt, ist jede Situation Ex Ante, also aus der Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Alarmierung zu sehen, und nicht im Nachhinein, wo nun behauptet wird, dass nur aus Zufall alles gut gegangen und es eigentlich sehr gefährlich gewesen sei.
Und selbst das trifft ja nichtmals zu, da zu diesem Zeitpunkt kein Unterricht an der zur Begründung herangezogenen Schule stattfand und an der besagten Kreuzung kam es nachgewiesener Maßen ja auch nicht zu einer Schädigung, oder konkreten Gefährdung, weshalb der Betroffene ja scheinbar die Grenzen des Absatz 8 eingehalten haben sollte.
Gerne verlinke ich noch das Video des VDF NRW mit den Aussagen des Kameraden Ralf Fischer (Richter am Amtsgericht - stellv. Direktor AG Arnsberg)
https://youtu.be/EYVyOTx2ghM?si=SFFPnuKcheoAqLPc&t=2592 und die Aussage ab 44:45 Min.
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Geändert von Lars J. [15.03. 00:12] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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