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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Zu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung | 34 Beiträge | ||
| Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 892822 | ||
| Datum | 17.03.2026 12:13 MSG-Nr: [ 892822 ] | 790 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Dirk B. Begründung: Der Beschuldigte hat zwar den Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, gleichzeitig wird die Tat aber durch gesetzliche Regelung (Sonderrechte) "entschuldigt". Es bleibt nur noch eine Bewertung der Verhältnismässigkeit unter Beachtung des §1 STVO. Nein. Da man durch §35 von den Vorschriften der StVO befreit ist, gilt auch §1 StVO gerade nicht, auch wenn das immer wieder gern behauptet wird. Als Ersatz dafür gilt aber im Prinzip Abs. 8 des §35. Gruß, Michael | ||||
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