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Thema | Entwurf neues FwG für NRW | 31 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 815008 | |||
Datum | 19.12.2015 11:33 | 7275 x gelesen | |||
Hallo in die Runde. Nun ist es verabschiedet, das BHKG NRW. Hat jemand eine Link wo die verabschiedeten Version zu finden ist? IdF - nix VdF - nix recht.nrw.de - nix landtag.nrw.de -> https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-10430.pdf Ist das nun die Version wie sie Verabschiedet worden ist? Grüße Olli | |||||
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Autor | Jan 8K., Magdeburg / ST | 799411 | |||
Datum | 28.11.2014 11:24 | 10430 x gelesen | |||
Genau das wäre meine Frage, denn warum sollte eine Feuerwehr ihre eigene Leitstelle betreiben wenn es doch sowieso eine finanzierte Kreisleitstelle gibt? Oder kommt man mit vielen kleinen Leitstellen wirklich besser klar,grade wenn man bedenkt dass teilweise der Mobilfunk dann doch wieder woanders aufläuft? | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 799404 | |||
Datum | 28.11.2014 08:55 | 10431 x gelesen | |||
Moin, ich stelle mir folgende Frage: Bezahlen solche Städte über die Kreisumlage die Leitstelle nicht sowieso mit? Gruß | |||||
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Autor | Phil8ipp8 W.8, Münster / NRW | 799403 | |||
Datum | 28.11.2014 08:51 | 10441 x gelesen | |||
Bocholt ist auch über der 60.000er Grenze und die dortige HAW betreibt ebenfalls eine "eigene Leitstelle" mit 112-Aufschaltung. Aber die Stadt Bocholt hat im Kreis Borken schon immer irgendwie ihr eigenes Süppchen gekocht... Es gilt die allgemeine Pressefreiheit, dass heist ich darf meine persönliche Meinung frei, ohne Einschränkungen äußern. Das bedeutet nicht, dass diese immer zwingend mit der Führungsebene meines Ortsvereins/Regionalverbands übereinstimmt/übereinstimmen muss. | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 799402 | |||
Datum | 28.11.2014 06:26 | 10542 x gelesen | |||
Guten Morgen Andreas, danke für die Aufklärung :-) Was waren das noch für Zeiten mit der Nachrichtenzentrale bei unserer Feuerwehr :) Gruß | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 799396 | |||
Datum | 27.11.2014 22:52 | 10667 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin D. jo Danke. Aber halt nicht für den ganzen Kreis.... Wenn du "uns" schon so direkt ansprichst ;-) Der Kreis Mettmann besteht aus 10 Städten von denen 7 eine HAW und 1 eine BF haben. 4 Städte (Haan, Langenfeld, Monheim, Velbert) haben die 112 auf ihre Nachrichtenzentrale aufgeschaltet und alarmieren ihre Kräfte selbst. Der Rest ist auf die Kreisleitstelle in Mettmann aufgeschaltet. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 799391 | |||
Datum | 27.11.2014 20:05 | 10741 x gelesen | |||
Moin, jo Danke. Aber halt nicht für den ganzen Kreis.... Haan fällt dann zum Beispiel unter diese Konstellation. Gruß | |||||
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Autor | Jens8 M.8, Bielefeld / NRW | 799390 | |||
Datum | 27.11.2014 20:03 | 10682 x gelesen | |||
http://www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Sicherheit-Ordnung/Krisen-Katastrophen/Notrufnummern Gruß | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 799388 | |||
Datum | 27.11.2014 20:00 | 10692 x gelesen | |||
Moin Jan, bin mir gerade nicht sicher, ob der Kreis Mettmann eine Kreisleitstelle hat... Gruß | |||||
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Autor | Jan 8K., Magdeburg / ST | 799386 | |||
Datum | 27.11.2014 19:50 | 10970 x gelesen | |||
Hallo Zusammen, Das steht zwar auch so im aktuellen FSHG, aber: §21 Absatz 2 "Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von mittleren und großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. [...]" Gibt es in NRW mittlere kreisangehörige Städte (ab 25.000 EW bis 60.000 EW) die ihre 112 selbst annehmen? Man verzeihe mir mein Unwissen, aber warum steht das da so explizit drin? (Oder anders gefragt: Wenn dann der Großteil der Städte ihre eigene "112-Leitstelle" haben würde, ist dann die Kreisleitstelle nur noch zur Bearbeitung von Großschadenslagen zuständig?) Gruß, Jan | |||||
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Autor | Jan 8R., Hahnheim / RLP | 799364 | |||
Datum | 27.11.2014 13:01 | 10968 x gelesen | |||
Interessant aus Sicht eines Rheinland-Pfälzer ist, dass der Wehrführer-/Leiter nach Absatz 1, §10 nicht gewählt wird. Was ja aber im alten Gesetz auch schon so war. Von der Lesbarkeit des Absatzes mal ganz zu schweigen. Diese wurde leider der politischen Gleichstellung des Kreisbrandmeister und der Kreisbrandmeisterin, der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister, der Wehrleiterin und dem Wehrleiter und der stellvertretenden Wehrführerin und dem stellvertretendem Wehrführer geopfert. Aber warum gibt es dann nur Ehrenbeamte und keine Ehrenbeamtinnen? ;-) Grüße Jan | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 799329 | |||
Datum | 26.11.2014 20:57 | 11354 x gelesen | |||
Geschrieben von Uwe S.Dann würde ich mich aber irgendwie fragen, warum ein Einsatzmittel aus einem direkten Nachbarbezirk ohne Entscheidungsbefugnis bestellt werden kann, während ein Einsatzmittel aus einem nicht direkt angrenzenden Bezirk erst durch eine besonders befugte Person freigegeben werden muss. Vielleicht weil man nicht den Überblick hat, was da gerade so abläuft!? Ganz davon abgesehen hast du auch in Hessen sowas durchaus - Thema Waldbranderlaß... OK, da ist es "nur" der KBI aber die Instanz hast du da trotzdem... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 799322 | |||
Datum | 26.11.2014 19:12 | 11488 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.
Dann würde ich mich aber irgendwie fragen, warum ein Einsatzmittel aus einem direkten Nachbarbezirk ohne Entscheidungsbefugnis bestellt werden kann, während ein Einsatzmittel aus einem nicht direkt angrenzenden Bezirk erst durch eine besonders befugte Person freigegeben werden muss. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 799317 | |||
Datum | 26.11.2014 18:03 | 11547 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Oder die BezReg delegiert es an eine schon vorhandene Leitstelle. Also z.B. an die Alarmierungsleitstelle für die vorgeplante überörtliche Hilfe. (die dann entweder selbst entscheidet oder das Bereitschaftshandy anruft) steht so aber nicht im Entwurf....... mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799315 | |||
Datum | 26.11.2014 17:53 | 11611 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Werden da ggfs. neue Planstellen für eine echte RP Leitstelle FW/RD/KS geschaffen ? Das kann ich mir kaum vorstellen. Eher könnte ich mir vorstellen, dass es dann ein "Bereitschaftshandy" geben wird, auf dem ständig jemand mit Entscheidungsbefugnis zu erreichen ist. Oder die BezReg delegiert es an eine schon vorhandene Leitstelle. Also z.B. an die Alarmierungsleitstelle für die vorgeplante überörtliche Hilfe. (die dann entweder selbst entscheidet oder das Bereitschaftshandy anruft) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799314 | |||
Datum | 26.11.2014 17:48 | 11820 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.§ 1 (2) 2.: Ist dann jeder Einsatz mit besetztem Krisenstab bzw. sogar nur FEL schon eine Katastrophe? Nein, das müsste dann (weiterhin) eine Großschadenslage sein.... Geschrieben von Ulrich C. Ich kenne da bisher nur andere Definitionen zur Katastrophe... "...dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung zusammenwirken." So steht es im Entwurf, und das scheint mir doch auch üblich zu sein? Geschrieben von Ulrich C. Muss ich dann wirklich z.B. einen TM 52 oder ein sonstiges Spezialgerät wie das LUF 60 z.B. der BF DO oder BF K bzw. eine Sondereinheit wie die Löschwasserrückhaltung aus Wuppertal oder die ATF aus Köln jeweils nur über die BezReg anfordern? Ja, so ist es offensichtlich geplant. Spannend wird bei deinen Beispielen aber ggf. die Frage, welche BezReg da entscheiden muss: die des anfordernden Trägers oder die des vorhaltenden Trägers? Oder, weil zwei BezReg'en beteiligt sind gleich das IM?! | |||||
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Autor | Jens8 M.8, Bielefeld / NRW | 799313 | |||
Datum | 26.11.2014 17:29 | 11585 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Eine BF soll künftig nur noch haben dürfen, wer mindestens große kreisangehörige Gemeinde ist (also mindestens 60.000 EW hat). Herten und Dormagen sind ganz knapp über 60K laut Wikipedia. Gruß | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 799311 | |||
Datum | 26.11.2014 16:17 | 12158 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Muss ich dann wirklich z.B. einen TM 52 oder ein sonstiges Spezialgerät wie das LUF 60 z.B. der BF DO oder BF K bzw. eine Sondereinheit wie die Löschwasserrückhaltung aus Wuppertal oder die ATF aus Köln jeweils nur über die BezReg anfordern? Werden da ggfs. neue Planstellen für eine echte RP Leitstelle FW/RD/KS geschaffen ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 799307 | |||
Datum | 26.11.2014 12:26 | 11876 x gelesen | |||
Ja, so habe ich das verstanden. Und dann kommen Kostensätze heraus, die deutlich unter den seitherigen liegen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799304 | |||
Datum | 26.11.2014 11:52 | 12137 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.-z.B. das beliebte Streitthema Regeln im Verkehr: Das ist zum einen Bundesrecht und zum anderen Verkehr und nicht Inneres. Damit kann man das nicht mal eben so im FwG regeln; ich gehe auch davon aus, daß man in NRW eine Regelung wie in Bayern bewusst nicht treffen will. Für die eigene Aufgabenerfüllung und Sicherheit reichen Absperrungen. Geschrieben von Sebastian K. - auch eine NRW weite Regelung von Heckwarnanlagen / Heckbeklebungen etc. wäre sehr wünschenswert. Heckwarnanlagen sind im Bundesrecht regulär und abschließend geregelt. Für Farbgebung und Beklebung in fluoreszierend und retroreflektierend gibt es eine NRW-weite Regelung. Die ist aber natürlich vom Verkehrsministerium, die kann das Innenministerium nicht einfach so ins FwG packen. Insofern sind zu beiden Themen die Bezirksregierungen doch garnicht im Boot?! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 799298 | |||
Datum | 26.11.2014 09:40 | 13272 x gelesen | |||
Hallo, aus erster Sichtung eine kleines allgemeines Potpourri... § 1 (2) 2.: Ist dann jeder Einsatz mit besetztem Krisenstab bzw. sogar nur FEL schon eine Katastrophe? Ich kenne da bisher nur andere Definitionen zur Katastrophe... § 6 (3): Trägergemeinschaft der FLB: das wird sehr spannend § 10 (2) das ist kaum besser als die bisherige Lösung und birgt immer viel Konfliktpotential, umso mehr, wenn z.B. ein hauptamtlicher BM (A 7) gleichzeitig ehrenamtlicher WF ist! § 22 ff bzw. 52: Es fehlen wieder alle relevanten Regelungen zur Abrechnung der Unterstützungseinsätze (von der DLK mit Rettungskorb, der Tragehilfe mit dem HLF/KEF bis hin zum Kran mit Mulde für Schwerlastpatienten etc.). Ich hatte mir hier mehr erhofft (oder soll das alles ins RettG?). § 28 (1): gibt es in NRW noch getrennte Leitstellen? § 28 (5): Es ist "der Funkverkehr" aufzuzeichnen. Was ist das künftig, wenn neben dem analogen (mit seinen 1 - 3 Kanälen) auch noch der digitale dazu kommt, der auf 1 - zig Gruppen läuft? Welche davon MÜSSEN aufgezeichnet werden, oder wirklich ALLE? § 39 (2): Muss ich dann wirklich z.B. einen TM 52 oder ein sonstiges Spezialgerät wie das LUF 60 z.B. der BF DO oder BF K bzw. eine Sondereinheit wie die Löschwasserrückhaltung aus Wuppertal oder die ATF aus Köln jeweils nur über die BezReg anfordern? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 799296 | |||
Datum | 26.11.2014 09:28 | 12267 x gelesen | |||
Die Änderungen am Gesetzt sind meiner Meinung nach ein Schritt in die richtige Richtung. Auch die Verankerung des Rettungsdienstes finde ich wichtig. Nun gibt es einige Punkte, die man aufnehmen könnte. -z.B. das beliebte Streitthema Regeln im Verkehr: Es kommt immer noch häufig vor, dass Polizei spät bis garnicht an der Einsatzstelle eintrifft. Für genau den Fall wäre es gut einen solchen Paragraphen zu verankern. - auch eine NRW weite Regelung von Heckwarnanlagen / Heckbeklebungen etc. wäre sehr wünschenswert. Hierzu müssten die BR ein wenig eingeschränkt werden. - allgemein wäre ein Paragraph zur finanziellen Ausstattung der Löschzüge wünschenswert, das Gesetzt hat ja nun endlich erkannt, dass ein Zusammenhalt in der FF für deren Einsatzbereitschaft einen nicht zu vernachlässigenden Stellenwert hat. - auch wünschenswert wäre es, wenn die Feuerwehr ein eigenes Amt innerhalb der Verwaltung inne haben muss. Demnach kann es nicht passieren, dass die Feuerwehr irgendwo in der Verwaltung aufgehängt wird und im Zweifel der Dezernent für Kunst die Feuerwehr dirigiert. Alles Ideen, die man gut finden kann aber nicht muss. Weitere Ideen gern gesehen! In wie weit kann man noch Einfluss auf das Gesetzt nehmen? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799295 | |||
Datum | 26.11.2014 09:26 | 12259 x gelesen | |||
d.h. es geht dabei nicht um die Abschreibungsdauern sondern um Nutzungsdauern von z.B. sieben Stunden Werktäglich? | |||||
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Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 799293 | |||
Datum | 26.11.2014 08:31 | 12475 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.So lange, bis uns das Verwaltungsgericht diese Rechnung wieder um die Ohren haut? Wahrscheinlich nicht. Die Forderung, die Handwerkerkalkulation anzusezten, kam ja von den Gerichten, die die sonst oft anzutreffenden Kalkulationen auf Grundlage der Nutzungszeiten (= Einsatzzeiten) bemängelten. | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 799290 | |||
Datum | 26.11.2014 06:31 | 12950 x gelesen | |||
Guten Morgen Henning, Geschrieben von Henning K. d.h. in der Praxis: der Leiter der HA-Wache kann auch auf einen Stv-LdF-Posten abgeschoben werden, ohne dort ernsthafte Aufgaben oder Kompetenzen zu bekommen? (weil die teilt ja der LdF zu...) Bisher war es doch so geregelt, dass dieser nicht automatisch in der Leitung der Feuerwehr beteiligt war, oder? Ich persönlich finde die angedachte Regelung sehr gut. Vor allem dann, wenn das Verhältniss Feuerwehr -> Amtsleiter nicht stimmt. Geschrieben von Henning K. gibt es derzeit in NRW BFen, die dieses Kriterium nicht erfüllen? Wäre mir nicht bekannt. Gruß | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 799289 | |||
Datum | 25.11.2014 23:55 | 12615 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K."§ 6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein" meinte ich doch :-) Geschrieben von Henning K. Es überrascht einen nicht-Rhein-Anrainer aber etwas, dass hier spezielle Regelungen für den Rhein, aber nicht für die anderen Wasserstraßen notwendig sind. Im Umkehrschluss könnte man ja daraus ableiten, dass z.B. an/auf den Kanälen keine besonderen Einsatzmittel (insbesondere keine Löschboote) benötigt werden. Wohl nur eine Frage der Zeit, bis ein sparsamer Stadtrat genau dieses Argument vorträgt... Wenn ich mir das "sterben" von See gängigen Löschbooten so an Nord- und Ostsee anschaue, ist der Rhein da irgend wie eine positive Ausnahme. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799288 | |||
Datum | 25.11.2014 23:52 | 12669 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Du meinst § 9 ? nur, wenn ich den Monitor auf den Kopf stelle :-) "§ 6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein" Geschrieben von Michael R. Die längst fällig Klärung wer zuständig und damit auch Kostenträger ist. Ich will nicht abstreiten, dass es notwendig ist, diese Festlegungen zu treffen. Es überrascht einen nicht-Rhein-Anrainer aber etwas, dass hier spezielle Regelungen für den Rhein, aber nicht für die anderen Wasserstraßen notwendig sind. Im Umkehrschluss könnte man ja daraus ableiten, dass z.B. an/auf den Kanälen keine besonderen Einsatzmittel (insbesondere keine Löschboote) benötigt werden. Wohl nur eine Frage der Zeit, bis ein sparsamer Stadtrat genau dieses Argument vorträgt... | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 799287 | |||
Datum | 25.11.2014 23:39 | 12819 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.ein eigener Paragraph für den Rhein, Du meinst § 9 ? Die längst fällig Klärung wer zuständig und damit auch Kostenträger ist. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799286 | |||
Datum | 25.11.2014 23:33 | 13313 x gelesen | |||
Teil 3, das liebe Geld: Bei der Lohnfortzahlung kann die Gemeinde per Satzung den Arbeitgebern eine Zulage gewähren. Das finde ich sehr sinnvoll (weil der "Schaden" für den Arbeitgeber praktisch gesehen i.d.R. höher ist als der ohne Gegenleistung gezahlte Lohn), aber es bleibt wohl abzuwarten, in wie weit davon Gebrauch gemacht werden wird. Für den BSBP wird eine Fortschreibung nach spätestens 5 Jahren vorgeschrieben, das wird vermutlich auch für den einen oder anderen anstrengend. Dafür sollen den Gemeinden neue Einnahme- bzw. Kostenersatzquellen eröffnet werden: Kostenersatz künftig auch für grob fahrlässig verursachte Einsatzanlässe und grob fahrlässige Fehlalarmierungen (bisher jeweils nur bei Vorsatz). Kostenersatz auch von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel. und, was mich etwas wundert: "Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrgeräte können die im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten für Geräte und Fahrzeuge zugrunde gelegt werden" Rechnen wir dann für ein LF drei bis fünf Jahre Abschreibungszeit? So lange, bis uns das Verwaltungsgericht diese Rechnung wieder um die Ohren haut? Dafür dann in §45(1) Nr.2 eine Regelung zum Schadenersatz für private Nothelfer. Hebelt das nicht den Schutz des SGB für diesen Personenkreis aus? Wenn es blöd läuft, sagt die Unfallkasse "geh zur Gemeinde!" und die Gemeinde sagt "kein Unglücksfall, geh zur Unfallkasse!" Das soll es von meiner Seite erstmal an Themen gewesen sein. Sicherlich sinnvoll wäre eine Erweiterung meiner Trilogie um den Teil "Großschadenslage vs. Katrastrophe, Führungsstäbe, Krisenstäbe und Kompetenzen". Allerdings sollte da vielleicht jemand anderes dran, der da mehr im Stoff steht als ich... P.S.: Pflichten für die Bevölkerung "Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden."; das bedeutet ja quasi Hausarrest für bestimmte Exemplar der Gattung Mensch :-D | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799285 | |||
Datum | 25.11.2014 23:27 | 13465 x gelesen | |||
Teil 2, das Hauptamt betreffend. Hier werden andere vermutlich mehr beitragen können als ich. KBM können zukünftig nach Wahl des Kreistages auch hauptamtlich eingesetzt werden (hD); für BzBM ist das nicht vorgesehen?! Im Bereich der HA Wachen hat man meiner Meinung nach einen faulen Kompromiss vorgeschlagen: "Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Kräften besetzte Feuerwache, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich ein Amt in der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr." d.h. in der Praxis: der Leiter der HA-Wache kann auch auf einen Stv-LdF-Posten abgeschoben werden, ohne dort ernsthafte Aufgaben oder Kompetenzen zu bekommen? (weil die teilt ja der LdF zu...) und: hoffentlich wird die Abneigung gegen echte 24/7-Staffeln jetzt nicht noch größer. Weiterhin will man den Trend zur Umwandlung einer HA-Wache in eine BF offensichtlich etwas einschränken: Eine BF soll künftig nur noch haben dürfen, wer mindestens große kreisangehörige Gemeinde ist (also mindestens 60.000 EW hat). (gibt es derzeit in NRW BFen, die dieses Kriterium nicht erfüllen?) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799284 | |||
Datum | 25.11.2014 23:25 | 21867 x gelesen | |||
Hallo zusammen! Auf der Verbandsschiene kam heute der Hinweis, daß auf der Webseite des Innenmysteriums der Entwurf für den FSHG-Nachfolger namens BHKG (pdf) verlinkt ist. Ich habe jetzt nur mal kurz im kleinen Kreis drübergeschaut, dabei sind ein paar Dinge aufgefallen die ich im Folgenden ansprechen möchte. Der Übersichtlichkeit halber versuche ich meine Punkte in loser Ordnung in mehrere Postings aufzuteilen und beginne hier mit alten Bekannten, neuen Formalitäten usw. Erstmal wird der Name neu (und taugt auf Dienstplänen nicht mehr zur Verschleierung des gemeinsam zelebrierten Imageschadens *g*). Natürlich hat der neue Name auch einen Grund: Es soll in NRW wieder richtige Katastrophen geben. (Natürlich wird es die Großschadenslagen weiterhin geben, neben der Katastrophe). Ebenfalls 'wieder da' ist die Betriebsfeuerwehr als "Werkfeuerwehr light", die von der Gemeinde anerkannt werden kann. (vermutlich eine gute Chance für Sammler von Blaulichtautos mit gutem Draht zum Bürgermeister *g*) Wirklich neu sind Nichteinsatzpersonalmitglieder. Wowereit. "Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf andere Weise als durch die Mitwirkung im aktiven Einsatzdienst beitragen" Damit verbinde ich die Hoffnung, dass künftig Strukturen flexibler gestaltet werden können und auch mehr Menschen zur Mitwirkung bzw. zum Verbleib in der Feuerwehr motiviert werden können. (wobei man für letztere vermutlich heute schon allgemein den Weg wählt, eine nicht-mehr-Mitwirkung in der Einsatzabteilung einfach zu akzeptieren, wenn der Betreffende sich auf andere Weise einbringt) Dazu gibt es ebenfalls neu das Amt des Mannschaftssprechers auf Ebene der Züge/Gruppen, der direkt dem Wehrführer (bzw. in Städten mit BF dem Sprecher der FF) vortragen darf. Für die Jugendfeuerwehr im Einsatz wird eine Altersgrenze von 16 Jahren neu festgelegt (natürlich wird es auch weiterhin möglich sein, pauschal zu entscheiden die Jugendfeuerwehr überhaupt nicht zu Einsätzen heran zu ziehen). Dafür wird (nach meiner Lesart) für die JF ein Höchstalter von 18 Jahren festgeschrieben. Das finde ich etwas unglücklich. Neben der in der LVO aufgeführten (und dann demnächst hinfälligen) Möglichkeit des längeren Verbleibs in der JF aus gesundheitlichen Gründen entfällt dann auch die Möglichkeit, die Übernahme an private/schulische/berufliche Gegebenheiten zeitlich anzupassen. und eigentlich nicht neu, aber bisher so explizit nicht enthalten: "Mit dem Eintritt in die Feuerwehr entsteht für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde." Sehr spannend auch: Überlandhilfe darf nur noch bei benachbarten Gemeinden direkt über die Leitstelle angefordert werden, in allen anderen Fällen muss erst die Bezirksregierung zustimmen?! Ich denke, das wird nicht nur Zustimmung finden. und last not least: ein eigener Paragraph für den Rhein, hört hört! ;-) | |||||
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