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Thema | Rauchmelder in Wohnhaus; war Kein Zugang zum Objekt trotz Auslösung de | 3 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Infos: | |||||
Autor | Tobi8as 8L., Riegelsberg / Saarland | 476387 | |||
Datum | 10.04.2008 09:01 | 4114 x gelesen | |||
Hallo, Im Bezug auf o.g. Thread. Lasst uns das ganze doch mal ne Nummer verkleinern und wir ersetzen BMA durch Rauchmelder und Geschäftshaus durch Wohnhaus (Doppelhaushälfte, 2.OG + DG). Wie würdet ihr handeln wenn ein Passant einen ausgelösten Rauchmelder bemerkt -> versucht die Bewohner wach zu klingeln -> niemand öffnet -> er die Feuerwehr alarmiert und ihr eintrefft? Während der Anfahrt hat der Passant auch bei den Nachbarn geklingelt, aber auch dort sind die (wie sich zwischenzeitlich herausstellt zwei Rentner) Bewohner nicht aufzufinden. Also was tun? In wie fern kann man das mit dem BMA Szenario vergleichen? Gruß aus dem Saarland t0bias --------------------------------------------------------------- alles nur meine private Meinung | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW | 476411 | |||
Datum | 10.04.2008 11:55 | 3229 x gelesen | |||
Hallo Tobias, generell würde ich die betreffende Wohnung von aussen in Augenschein nehmen (EG Fensterblick, ansonsten über tragbare/Drehleiter), das ganz möglichst umfassend von allen zugänglichen Seiten. Da nicht auszuschliessen ist, das man die Wohnung nicht ausreichend einsehen kann, ist frühzeitig die Polizei nachzufordern, da evtl. die Wohnungstür geöffnet werden muss. Kann man die Wohnung nicht komplett einsehen, bzw. lokalisieren, welcher RM ausgelöst hat liegt meiner Meinung nach ein anscheinsverdacht vor, der uns berechtigt, die Wohnung mit! der Polizei zusammen gewaltsam zu öffnen und zu begehen. Kann ein Brandereigniss von aussen erkundet werden, gilt doch sowieso das generelle Vorgehen bei einem Brandeinsatz. So sehe ich das, mal sehen, wie`s den anderen geht :-) Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 476513 | |||
Datum | 10.04.2008 17:03 | 3210 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Christian Trachternach die Wohnung mit! der Polizei zusammen gewaltsam zu öffnen Ich frag mich immer, warum in diesem Zusammenhang so häufig auf die Polizei verwiesen wird. Entweder es besteht die Notwendigkeit, die Wohnung zu betreten, dann greift (hier für NRW) § 28 Abs. 2 und 3 FSHG und wir dürfen aufmachen und nachsehen. Oder es besteht keine Notwendigkeit, dann hilft uns auch die Polizei nicht. Wenn die dann z.B. die Öffnung doch anordnet, um die Lärmbelästigung zu beenden, ist fraglich, ob die FW das in Amtshilfe dann durchführen darf. Als Hilfskonstruktion, um den Grundrechteeingriff nicht selber verantworten zu müssen taugt das jedenfalls nicht. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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