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ThemaOrgL und weitere... Rechte und Pflichten8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorThom8as 8A., Morbach / Rheinland Pfalz839979
Datum04.06.2018 08:073049 x gelesen
Guten Morgen,

ich habe eine reine Interessensfrage.

Wem ist der OrgL Rettungsdienst in Rheinland Pfalz unterstellt bzw. von wem muss er sich etwas sagen lassen.

Ich bin mir nicht sicher, ob er zur Feuerwehr gehört oder doch zum Rettungsdienst.

Ist der Einsatzleiter Feuerwehr (oder der Ersteintreffende Gruppenführer) diesem Weisungsbefugt?


Beste Grüße

Thomas

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP839980
Datum04.06.2018 09:391963 x gelesen
Geschrieben von Thomas A. Ich bin mir nicht sicher, ob er zur Feuerwehr gehört oder doch zum Rettungsdienst.Zum KatS ;-)

Der OrgL kommt aus dem LBKG, nicht dem RettDG, und bildet zusammen mit dem LNA eine Einsatzabschnittsleitung (§ 25 LBKG; vgl. auch RAEP Gesundheit).

Geschrieben von Thomas A.Ist der Einsatzleiter Feuerwehr ... diesem Weisungsbefugt?Grundsätzlich schon, aber man sollte im Hinterkopf haben, warum man diese gesonderten Funktionen an der Spitze des Abschnittes Gesundheit vorplant und einsetzt: Der Einsatzleiter wird in den Kernkompetenzen von OrgL/LNA nicht deren Fachwissen haben, deshalb ist er gut beraten, die Weisungsbefugnis möglichst nicht über die Parkplatzeinweisung hinaus anzuwenden.
Ein ersteintreffender GF, bei einem Einsatz in dem schon der Abschnitt Gesundheit gebildet und ein OrgL als solcher eingesetzt wird, da fehlt mir noch etwas Fantasie.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS839981
Datum04.06.2018 09:461811 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Ein ersteintreffender GF, bei einem Einsatz in dem schon der Abschnitt Gesundheit gebildet und ein OrgL als solcher eingesetzt wird, da fehlt mir noch etwas Fantasie.
Das ist bei BFs der Vorteil wenn die im Rettungsdienst ist und ein Großteil der WAFs und WALs OrgL sind ;-)
In Trier war es jedoch so das diese Aufgabe nach seinem Eintreffen dem Hiorg-Vertreter übergeben wurde.

Dies ist meine Meinung.

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AutorThom8as 8A., Morbach / Rheinland Pfalz839982
Datum04.06.2018 10:101814 x gelesen
Geschrieben von ---Sebastian Krupp--- Ein ersteintreffender GF, bei einem Einsatz in dem schon der Abschnitt Gesundheit gebildet und ein OrgL als solcher eingesetzt wird, da fehlt mir noch etwas Fantasie.


Nicht direkt gebildet aber es kann und kommt vor, dass der OrgL zügig dort ist, da er aufgrund der Alarmierung direkt mit dabei ist und zudem noch die Räumliche Nähe durch den Wohnort gegeben ist.

Dann treffen sich schon mal direkt, der erst eintreffende GF und der OrgL. Ob und wie er die Funktion im ersten Augenblick ausführt sei mal dahingestellt.

Aber meine Eingangsfrage wer welchem Gesetz entspringt und demzufolge was zu sagen hat ist ja beantwortet worden.
Ich habe ihn bei erster Durchsicht nicht im LBKG gefunden.

Danke dafür.

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AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW839985
Datum04.06.2018 11:021712 x gelesen
Geschrieben von Thomas A.Nicht direkt gebildet aber es kann und kommt vor, dass der OrgL zügig dort ist, da er aufgrund der Alarmierung direkt mit dabei ist und zudem noch die Räumliche Nähe durch den Wohnort gegeben ist.

Dann treffen sich schon mal direkt, der erst eintreffende GF und der OrgL. Ob und wie er die Funktion im ersten Augenblick ausführt sei mal dahingestellt.


Da ist doch schon fraglich, ob das überhaupt ein OrgL im Sinne des Gesetzes ist. Grundsätzlich gibt es keinen OrgL alleine; der OrgL wirkt immer zusammen mit dem LNA. Ohne LNA hat der OrgL also sowieso keine Kompetenzen.

Die häufig anzutreffende Alarmierungsschwelle eines "OrgL" ohne LNA dürfte in vielen Fällen ohne Rechtsgrundlage erfolgen, genauso wie die vielerorts gelebte Praxis der Alarmierung von Bereitschaften oder gar Einsatzeinheiten der HiOrgs bei Einsätzen des öffentlichen Rettungsdienstes ohne ausdrückliche Anforderung der Gemeinde/des Kreises.

Gruß, Stefan

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW839987
Datum04.06.2018 13:451468 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.die vielerorts gelebte Praxis der Alarmierung von Bereitschaften oder gar Einsatzeinheiten der HiOrgs bei Einsätzen des öffentlichen Rettungsdienstes ohne ausdrückliche Anforderung der Gemeinde/des Kreises.


Ruft bei denen der "FW-Rettungsassistent" beim "Ortsleiter-DRK" an die dann eine Telefonkette nutzen oder wie soll ich mir das vorstellen?

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorSimo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg839988
Datum04.06.2018 16:571186 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.genauso wie die vielerorts gelebte Praxis der Alarmierung von Bereitschaften oder gar Einsatzeinheiten der HiOrgs bei Einsätzen des öffentlichen Rettungsdienstes ohne ausdrückliche Anforderung der Gemeinde/des Kreises.

Zumindest für Baden-Württemberg gilt, dass die Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes im Falle von Massenanfall von Verletzten genutzt werden sollen (Siehe ManV-Erlass IM BaWü). Wieso soll hier noch der Kreis/die Gemeinde was anfordern? ManV ist in Baden-Württemberg ein Einsatz nach dem Rettungsdienstgesetz und im/dem Rettungsdienst ist die Leitstelle weisungsbefugt (im Gegensatz zur Feuerwehr, dort ist die Leitstelle nur im Rahmen der jeweiligen Vereinbarungen mit den Kommunen handlungsfähig).

Gruß
Simon

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AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW840002
Datum04.06.2018 23:23978 x gelesen
Hallo Simon,

Geschrieben von Simon S.Zumindest für Baden-Württemberg gilt, dass die Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes im Falle von Massenanfall von Verletzten genutzt werden sollen (Siehe ManV-Erlass IM BaWü).

beim MANV gibt es ja auch keine Diskussion; da kommt der OrgL auch immer mit dem LNA (in BaWü untersteht der Orgl auch ausdrücklich dem LNA).

Bei einem gewöhnlichen Wohnungsbrand mit Verletzten oder MiG kommt häufig der OrgL alleine. Oder auch eine San-Bereitschaft von einem DRK-Ortsverein (vermutlich auch immer nur vom DRK). Für beides gibt es erst einmal keine Rechtsgrundlage.

Einen EL-RD wie in Bayern kennt das RDG BaWü nicht.

Gruß, Stefan

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 04.06.2018 08:07 ., Morbach
 04.06.2018 09:39 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 04.06.2018 09:46 Volk7er 7C., Garbsen
 04.06.2018 10:10 ., Morbach
 04.06.2018 11:02 Stef7an 7H., Karlsruhe
 04.06.2018 13:45 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 04.06.2018 16:57 Simo7n S7., Gomaringen
 04.06.2018 23:23 Stef7an 7H., Karlsruhe
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