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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 397492 | ||
Datum | 15.04.2007 09:48 MSG-Nr: [ 397492 ] | 183641 x gelesen | ||
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Hi! Geschrieben von Philipp Simon Dies spricht jedoch nicht gegen eine Vergleichbarkeit sondern vielmehr dafür, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen in ihrer Bedeutsamkeit gleichartig bewertet werden. Die vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst als Regelbeispiel eines Ausschlussgrundes muss von der Intensität bzw. Verwerflichkeit lange nicht so schwer sein wie ein Verbrechen. Wer zum Beispiel seit einem Jahr nicht zum Dienst kommt, hat sich sicher keiner besonders verwerflichen Tat schuldig gemacht. Das reicht aber schon für einen Ausschluss. Übrigens: auch ein "einfaches" Dienstvergehen kann zum Ausschluss führen. Nochmal anders gesagt: Verbrechen sind aufgrund ihres Strafmaßes "besonders verwerflich" (nicht juristisch ausgedrückt) und müssen den Feuerwehrdienst nicht beeinträchtigen. Handlungen die den Feuerwehrdienst beeinträchtigen können zum Ausschluss führen, auch wenn sie nicht "besonders verwerflich" sind. Gruß Sven | ||||
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