Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Darf ich? | 57 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 459343 |
Datum | 31.01.2008 20:53 MSG-Nr: [ 459343 ] | 13722 x gelesen |
Feuerwehr-Unfallkasse
Feuerwehr-Unfallkasse
Feuerwehr-Unfallkasse
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Tach, Post!
Geschrieben von Hubert KohnenWas glaubt ihr denn hier was alles NICHT versichert ist.
Umgekehrt wirds leichter: Es gibt die sog. versicherte Tätigkeit, alles andere ist nicht versichert. Das Problem ist, dass die überragende Mehrheit keine Ahnung hat, was versicherte Tätigkeiten sind und dann das Gejaule groß ist, wenn sich hinterher herausstellt, dass keine versicherte Tätigkeit vorlag.
Geschrieben von Hubert KohnenAuch die FUK ist eine Versicherung. Und jeder von uns weiß wie "gerne" Versicherungen bezahlen wenn es nicht nötig ist.
Die FUK ist aber ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger und daher ist der Vergleich mit privaten Versicherungen irreführend. Die FUK hat sich an die rechtlichen Vorgaben des SGB VII zu halten, wenn keine versicherte Tätigkeit vorlag, dann DARF sie nicht bezahlen.
Den FUKen geht es da wie den Feuerwehren selbst: Die haben keinen Ermessensspielraum, entweder - oder.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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| 31.01.2008 13:57 |
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., Schönebeck/Elbe | |