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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rote Ampel vs. Sonderrechte | 15 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 479693 | ||
Datum | 26.04.2008 13:26 MSG-Nr: [ 479693 ] | 6905 x gelesen | ||
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Hallo! Kammergericht Berlin in SgEFeu zu § 35 Abs. 1 StVO Nr. 30: Der aufgezeigten Sorgfaltspflicht genügt der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs nur, wenn er eine Geschwindigkeit einhält, die ihm ein jederzeitiges, sofortiges Anhalten gestattet. Er darf nur langsam - im Schrittempo - in die Kreuzung einfahren, um auf kürzester Entfernung das Fahrzeug von einem Moment zum anderen anhalten zu können. Außerdem Kammergericht Berlin Urteil vom 13.03.2003 – 12 U 257/01 – in SgEFeu zu § 35 Abs. 1 Nr. 87: Folgende Haftungsquoten sind z.B. in Einzelfällen festgelegt worden : Wobei letzteres einem nicht viel sagt, wenn man nicht weiß wie solche Haftungsquoten zustande kommen. Denn als Haftungsquote nur 1/2 zu bekommen, obwohl man bei rot gefahren und der andere Verkehrsteilnehmer fast nix falsch gemacht hat und man die Betriebsgefahr eines LKW zu seinen Lasten hat ist eigentlich schon eine gute Quote. Zahlt ohnehin erstmal die Gemeinde. Aber Vorsicht, es gibt die Rückgriffsmöglichkeit ab grober Fahrlässigkeit. ;-) Beste Grüße Sven | ||||
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