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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anzeigepflicht (war: Entpflichtung nach 30 Jahren) | 2 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 575835 | ||
Datum | 13.08.2009 22:56 MSG-Nr: [ 575835 ] | 3961 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Florian Meurer Du schriebst was von "Straftaten" (Stichwort: Diesbstahl 750 Euronen im deinem nächsten Beitrag) und "angezeigt", dann gehe ich davon aus, dass diese, anzeigepflichtigen Straftaten (Stichwort: Strafvereitelung) auch bei der Polizei angezeigt und nicht nur dem BM gemeldet werden. Kannst du die Anzeigepflicht und die Strafvereitelung noch etwas näher erläutern? Mir bisher bekannt war nur die Anzeigepflicht für einige Verbrechen, wenn deren Ausführung noch abgewendet werden kann (Nichtanzeige geplanter Straftaten, §138 StGB). Strafvereitelung durch Unterlassen benötigt doch auch eine Garantenstellung für die Strafverfolgung oder -vollstreckung, das dürfte doch bei der Feuerwehr niemanden treffen? Grübelnd, Henning | ||||
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